Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ? B-GBG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich § 2. Begriffsbestimmungen 2. Teil: Gleichbehandlung 1. Abschnitt: Gleichbehandlungsgebot

§ 3. Allgemeine Bestimmungen

§ 4. Auswahlkriterien

§ 5. Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen

§ 6. Ausschreibung von Planstellen und Funktionen

§ 7. Sexuelle Belästigung

§ 8. Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

§ 9. Vertretung von Frauen in Kommissionen 2. Abschnitt: Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

§ 10. Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

§ 11. Festsetzung des Entgelts

§ 12. Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

§ 13. Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

§ 14. Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

§ 15. Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

§ 16. Gleiche Arbeitsbedingungen

§ 17. Beendigung des Dienst- und Ausbildungsverhältnisses

§ 18. Sexuelle Belästigung

§ 19. Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen 3. Teil: Mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befaßte Personen und Institutionen 1. Abschnitt: Einteilung

§ 20.

  1. Abschnitt:Â Â Â Â Gleichbehandlungskommission

    § 21. Einrichtung und Mitgliedschaft § 22. Aufgaben der Gleichbehandlungskommission § 23. Gutachten     der     Gleichbehandlungskommission § 24. Geschäftsführung   der  Gleichbehandlungskommission § 25. Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission 3. Abschnitt:        Gleichbehandlungsbeauftragte

    § 26. Bestellung    der    Gleichbehandlungsbeauftragten § 27. Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten 4. Abschnitt: Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen

    § 28. Einrichtung und Mitgliedschaft § 29. Aufgaben der Arbeitsgruppen § 30. Geschäftsführung    der    Arbeitsgruppen § 31. Tätigkeit der Arbeitsgruppen 5. Abschnitt:    Interministerielle    Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

    § 32. Einrichtung und Mitgliedschaft § 33. Aufgaben  der  Interministeriellen Arbeitsgruppe

    § 34. Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe 6. Abschnitt: Kontaktfrauen

    § 35. Bestellung     der     Kontaktfrauen § 36. Aufgaben der Kontaktfrauen 7. Abschnitt: Rechtsstellung der mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befaßten Personen und Institutionen

    § 37. Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme § 38. Verschwiegenheitspflicht § 39. Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen 4. Teil: Besondere Fördermaßnahmen für Frauen

    § 40. Frauenförderungsgebot § 41. Frauenförderungspläne § 42. Bevorzugte Aufnahme in den Bundesdienst § 43. Bevorzugung    beim    beruflichen Aufstieg § 44. Bevorzugung bei  der Aus-  und Weiterbildung 5. Teil: Sonderbestimmungen  für   Landeslehrerinnen und Landeslehrer

    § 45.

  2. Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen 1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

    § 46. Kontaktfrauen

    § 47. Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen

    § 48. Gleichbehandlungsbeauftragte § 49. Wahlordnung für Kontaktfrauen und        Gleichbehandlungsbeauftragte

    § 50. Frauenförderungspläne § 51. Frauenförderung    im    Exekutivdienst 2. Abschnitt: Schlußbestimmungen

    § 52. Verweisung auf andere Bundesgesetze

    § 53. Berichtswesen § 54. Inkrafttreten § 55. Vollziehung 1. TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich

    § 1.   (1)   Dieses   Bundesgesetz   gilt,   soweit   im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für 1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

  3. Lehrlinge des Bundes,

  4. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes und 4. Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben.

    (2) Der 2. und 4. Teil dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.

    (3) Der 3. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 6. Abschnitt des 3. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

    (2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien sowie jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.

    (3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen und die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.

    (4) Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Bundesministerin, jeder Bundesminister, jede Dienststellenleiterin, jeder Dienststellenleiter, jede und jeder Vorgesetzte sowie jede und jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.

    (5) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete, Lehrlinge des Bundes sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes.

    (6) Diskriminierung ist jede "benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.

  5. TEIL GLEICHBEHANDLUNG 1. Abschnitt Gleichbehandlungsgebot Allgemeine Bestimmungen

    § 3. Auf Grund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbil-

    dungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht 1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

  6. bei der Festsetzung des Entgelts,

  7. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

  8. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,

  9. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

  10. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und 7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

    Auswahlkriterien

    § 4. Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht herangezogen werden:

  11. bestehende oder frühere a) Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,

    1. Teilbeschäftigung oder c) Herabsetzung der Wochendienstzeit,

  12. Lebensalter und Familienstand,

  13. eigene Einkünfte der Ehegattin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten oder Lebensgefährten eines Bewerbers oder einer Bewerberin,

  14. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.

    Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen

    § 5. Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung, der Tätigkeit der Frauen einerseits und der Männer andererseits zu verwenden, die zu einer Diskriminierung führen.

    Ausschreibung von Planstellen und Funktionen

    § 6. In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Soweit jedoch Fördermaßnahmen nach den §§ 42 und 43 geboten sind, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.

    Sexuelle Belästigung

    § 7. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis 1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird oder 2. durch Dritte sexuell belästigt wird und die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers es schuldhaft unterläßt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

    (2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,

  15. das die Würde einer Person beeinträchtigt,

  16. das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und 3.   a) das eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder b) bei dem der Umstand, daß die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

    Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

    § 8. Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 3 bis 7 durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienstund disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

    Vertretung von Frauen in Kommissionen

    § 9. (1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur...

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