Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

    Das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2008 und die Bundesministeriengesetznovelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

  2. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

    Inhaltsverzeichnis

    1. Teil

      Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt

      § 1. Geltungsbereich

      § 2. Gleichstellung

      § 3. Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis

      § 4. Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt

      § 5. Begriffsbestimmungen

      § 6. Sexuelle Belästigung

      § 7. Belästigung

      § 8. Positive Maßnahmen

      § 9. Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung

      § 10. Strafbestimmungen

      § 11. Entlohnungskriterien

      § 11a. Einkommensbericht

      § 12. Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

      § 13. Benachteiligungsverbot

      § 14. Förderungsmaßnahmen

      § 15. Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

    2. Teil

      Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung) § 16. Geltungsbereich

      § 17. Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis

      § 18. Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt

      § 19. Begriffsbestimmungen

      § 20. Ausnahmebestimmungen

      § 21. Belästigung

      § 22. Positive Maßnahmen

      § 23. Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung

      § 24. Strafbestimmungen

      § 25. Entlohnungskriterien

      § 26. Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

      § 27. Benachteiligungsverbot

      § 28. Förderungsmaßnahmen

      § 29. Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

    3. Teil

      Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen

  3. Abschnitt

    § 30. Geltungsbereich

    § 31. Gleichbehandlungsgebot

    § 32. Begriffsbestimmungen

    § 33. Ausnahmebestimmungen

    § 34. Positive Maßnahmen

    § 35. Belästigung und sexuelle Belästigung

    § 36. Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum

    § 37 Strafbestimmungen

    § 38. Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

    § 39. Benachteiligungsverbot

    § 40. Förderungsmaßnahmen

  4. Abschnitt

    Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen

    § 40a. Geltungsbereich

    § 40b. Gleichbehandlungsgebot, Begriffsbestimmungen, Rechtsfolgen

    § 40c. Verpflichtung zur Schaffung oder Benennung einer unabhängigen Stelle

    1. Teil

      Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft

      § 41. Geltungsbereich

      § 42. Gleichstellung

      § 43. Gleichbehandlungsgebot

      § 44. Begriffsbestimmungen

      § 45. Ausnahmebestimmungen

      § 46. Sexuelle Belästigung

      § 47. Belästigung

      § 48. Positive Maßnahmen

      § 49. Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung

      § 50. Entlohnungskriterien

      § 51. Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

      § 52. Benachteiligungsverbot

      §§ 53. und 54. Aufgaben einer Gleichbehandlungskommission

      § 55. Anwältin für Gleichbehandlung; Gleichbehandlungsbeauftragte/r

      § 56. Veröffentlichung

      § 57. Auskunftspflicht

      § 58. Strafbestimmungen

    2. Teil

      Schlussbestimmungen

      § 59. Verweisungen

      § 60. Auflegen des Gesetzes

      § 61. Begründungspflicht des Gerichtes

      § 62. Nebenintervention

      § 63. Inkrafttreten

      § 64. Vollziehung?

  5. § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    ?(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts diskriminiert wird.?

  6. § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    ?(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts sexuell belästigt wird.?

  7. § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    ?(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts belästigt wird.?

  8. Der bisherige § 9 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?. Das Zitat ?§§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes? wird durch das Zitat ?§§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes? ersetzt.

  9. § 9 wird folgender Abs. 2 angefügt:

    ?(2) Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.?

  10. § 10 lautet samt Überschrift:

    ?Strafbestimmungen

    § 10. (1) Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

    (2) Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 in die Stellenausschreibung die in Abs. 2 angeführten Angaben nicht aufnimmt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

    (3) Wer als Arbeitgeber/in

    1. entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt oder
    2. entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 in die Stellenausschreibung die in darin angeführten Angaben nicht aufnimmt,
    ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

    (4) In einem auf Antrag der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 9 sind die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder die Regionalanwältin Partei. Der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder der Regionalanwältin steht das Recht auf Berufung gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.?

  11. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

    ?Einkommensbericht

    § 11a. (1) Jede/r Arbeitgeber/in, der/die dauernd die in § 63 Abs. 6 festgelegte Zahl von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ist verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht zur Entgeltanalyse zu erstellen. Dieser Bericht hat Angaben über

    1. die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in den jeweiligen kollektivvertraglichen oder ? wenn verfügbar ? betrieblichen Verwendungsgruppen;
    2. die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in den ? wenn verfügbar ? einzelnen Verwendungsgruppenjahren der anzuwendenden Verwendungsgruppen;
    3. das Durchschnitts- oder Medianarbeitsentgelt von Frauen und von Männern im Kalenderjahr in den jeweiligen kollektivvertraglichen oder ? wenn verfügbar ? betrieblichen Verwendungsgruppen und ? wenn verfügbar ? Verwendungsgruppenjahren
    zu enthalten. Das Arbeitsentgelt von Teilzeitbeschäftigten ist auf Vollzeitbeschäftigung und das von unterjährig Beschäftigten auf Jahresbeschäftigung hochzurechnen. Gibt es kein anzuwendendes kollektivvertragliches oder betriebliches Verwendungsgruppenschema, so sind anstelle von Verwendungsgruppen Funktionsgruppen entsprechend der betrieblichen Tätigkeitsstruktur zu bilden.

    (2) Der Bericht ist in anonymisierter Form zu erstellen. Der Bericht darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen.

    (3) Der Bericht ist dem Zentralbetriebsrat oder ? wenn kein Zentralbetriebsrat besteht ? den Betriebsausschüssen oder ? soweit kein Betriebsausschuss errichtet ist ? den Betriebsräten im ersten Quartal des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Der (Zentral-)Betriebsrat bzw. Betriebsausschuss kann eine Beratung darüber verlangen. In Unternehmen, die dem Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, unterliegen, kommen diese Befugnisse dem Zentralausschuss, wenn ein solcher nicht besteht, den Personalausschüssen, soweit solche nicht bestehen, den Vertrauenspersonenausschüssen zu. Die Organe der Arbeitnehmerschaft können im Rahmen ihrer Tätigkeit Auskunft an die Arbeitnehmer/innen über die für sie relevanten Informationen erteilen. Besteht in einem Betrieb kein Organ der Arbeitnehmerschaft oder besteht ein solches Organ für eine Gruppe von Arbeitnehmer/inne/n nicht, ist der Bericht im Betrieb in einem allen Arbeitnehmer/inne/n oder allen gruppenzugehörigen Arbeitnehmer/innen zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. § 13 gilt sinngemäß.

    (4) Über den Inhalt des Einkommensberichtes ist der/die Arbeitnehmer/in zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dem stehen die Einholung von Rechtsauskünften oder Rechtsberatung durch Interessenvertretungen und sonstige Personen oder Einrichtungen, die ihrerseits einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sowie die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz oder eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission nicht entgegen.

    (5) Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 4 ist der/die Arbeitnehmer/in, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer...

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