Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden

107. Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

Das Gleichbehandlungsgesetz ? GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile ?§ 62. Nebenintervention? die Zeile ?§ 62a. Dialog mit Nichtregierungsorganisationen? eingefügt.

2. § 1 Abs. 1 Z 2 und § 16 Abs. 1 Z 2 lauten:

?2. alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung;?

3. § 1 Abs. 1 Z 4 und § 16 Abs. 1 Z 4 lauten:

?4. die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit,?

4. In §§ 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge ?Ehe- oder Familienstand? durch die Wortfolge ?Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat,? ersetzt.

5. § 4 Z 1 und § 18 Z 1 lauten:

?1. bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,?

6. § 4 Z 3 und § 18 Z 3 lauten:

?3. bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit.?

7. § 9 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 werden jeweils folgende Sätze angefügt:

?Dies gilt sinngemäß für Arbeitsverträge in Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertraglich oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt, ausgenommen Arbeitnehmer/innen gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991. In der Stellenausschreibung ist jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll.?

8. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge ?der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin? durch ?des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin? ersetzt.

9. In § 10 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge ?der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin? durch ?des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin? ersetzt.

10. § 10 Abs. 4 lautet:

?(4) In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 9 ist diese/r Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin oder dem/der Regionalanwalt/Regionalanwältin steht das Recht auf Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.?

11. § 12 und § 26 wird jeweils folgender Abs. 14 angefügt:

?(14) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert.?

12. § 15 Abs. 1 dritter Satz lautet:

?Ansprüche nach § 12 Abs. 11 wegen geschlechtsbezogener Belästigung sind binnen eines Jahres, Ansprüche nach § 12 Abs. 11 wegen sexueller Belästigung sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.?

13. § 15 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.?

14. In § 24 Abs. 1 bis 3 wird jeweils die Wortfolge ?oder eines/einer Regionalvertreters/Regionalvertreterin? durch die Wortfolge ?oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin? ersetzt.

15. § 24 Abs. 4 lautet:

?(4) In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren ist diese/r Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin oder dem/der Regionalanwalt/Regionalanwältin steht das Recht auf Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.?

16. In § 31 Abs. 1 wird nach dem Begriff ?Geschlechts? die Wortfolge ? , insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat,? eingefügt.

17. In § 37 Abs. 1 wird nach dem Begriff ?Bereichen? die Wortfolge ?oder des/der Regionalanwaltes/Regionalanwältin? eingefügt.

18. § 37 Abs. 2 lautet:

?(2) In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen oder des/der Regionalanwaltes/Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 36 ist dieser/diese Anwalt/Anwältin oder dieser/diese Regionalanwalt/Regionalanwältin Partei. Diesem/dieser Anwalt/Anwältin oder diesem/dieser Regionalanwalt/Regionalanwältin steht das Recht auf Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.?

19. § 38 Abs. 4 lautet:

?(4) Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.?

20. In § 38 Abs. 6 wird das Wort ?Bundessozialamt? durch ?Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen? ersetzt.

21. § 38 wird folgender Abs. 7 angefügt:

?(7) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert.?

22. (Grundsatzbestimmung) In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Ehe- und Familienstand,? durch die Wortfolge ?Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat,? ersetzt.

23. (Grundsatzbestimmung) § 49 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

?§ 9 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.?

24. (Grundsatzbestimmung) § 51 wird folgender Abs. 11 angefügt:

?(11) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert.?

25. In § 62 wird die Bezeichnung ?Klageverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern? durch ?Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern? ersetzt.

26. Nach § 62 wird folgender § 62a samt Überschrift eingefügt:

?Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

§ 62a. Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern.?

27. § 63 wird folgender Abs. 8 angefügt:

?(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 2 und 4, § 3, § 4, § 9 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 14, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 2 und 4, § 18 Z 1 und 3, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 bis 4, § 26 Abs. 14, § 31 Abs. 1, § 37, § 38 Abs. 4, 6 und 7, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 4 letzter Satz, § 51 Abs. 11, § 62, § 62a sowie § 64 Abs. 1 Z 1 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft. Die Ausführungsgesetze...

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