Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

120. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 492/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 202/2005) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
Andorra 22. September 2006
Irak 7. Juli 2011
Madagaskar 13. Dezember 2005
Pakistan 23. Juni 2010
Ruanda 15. Dezember 2008
San Marino 27. November 2006
Thailand 2. Oktober 2007

Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Pakistan:

Vorbehalte:

Artikel 3:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 3 derart angewandt werden sollen, dass sie mit den Bestimmungen ihrer Rechtsvorschriften über Auslieferung und Ausländer im Einklang stehen.

Artikel 8:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass sie gemäß Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten für die Auslieferung heranzieht.

Artikel 4, 6, 12, 13 und 16:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass die Bestimmungen dieser Artikel nur soweit angewandt werden sollen, als sie nicht mit den Bestimmungen der Verfassung von Pakistan und der Scharia unvereinbar sind.

Artikel 28:

Gemäß Art. 28 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Islamischen Republik Pakistan hiermit, dass sie die Zuständigkeit des in Art. 20 vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.

Artikel 30:

Die...

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