Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Juli 1955, betreffend die Veterinärbehördliche Grenzkontrolle (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung).

Auf Grund der §§ 4, 4 a, 4 b und 4 c des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen,

in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 128, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Handel und Wiederaufbau, für Finanzen und für Verkehr und verstaatlichte Betriebe verordnet:

§ 1. Kontrollpflichtige Sendungen.

(1) Sendungen, die bei der Einfuhr oder Durchfuhr einer veterinärbehördlichen Bewilligung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft bedürfen oder sonstigen Beschränkungen im Sinne dieser Verordnung (zum Beispiel Beibringung von Ursprungszeugnissen,

Gesundheitszeugnissen) unterliegen, sind kontrollpflichtige Sendungen. Welche Sendungen kontrollpflichtig sind, bestimmt die Anlage I.

(2) Nicht kontrollpflichtig sind:

a) Fleischwaren (zum Beispiel Salami,

Fleischkonserven und dergleichen), die als Postsendungen befördert werden und für den persönlichen Bedarf des Empfängers bestimmt sind, wenn das Gewicht der Sendung drei Kilogramm nicht übersteigt, und b) Fleisch (§ 11), das von Reisenden mitgeführt wird, gleichfalls bis zu einem Gewicht von drei Kilogramm.

§ 2. Einfuhr und Durchfuhr.

(1) Unter Einfuhr im Sinne dieser Verordnung ist die Beförderung einer kontrollpflichtigen Sendung von einem im Auslande gelegenen Versandort nach einem im Inlande gelegenen Bestimmungsort zu verstehen.

(2) Unter Durchfuhr im Sinne dieser Verordnung ist die Beförderung einer kontrollpflichtigen Sendung auf dem Land- oder Wasserwege ohne Zwischenlagerung (Zwischeneinstallung)

von einem im Auslande gelegenen Versandort durch das Bundesgebiet nach einem im Auslande gelegenen Bestimmungsort zu verstehen.

§ 3. Veterinärbehördliches Ursprungszeugnis.

Ein veterinärbehördliches Ursprungszeugnis im Sinne dieser Verordnung ist eine Urkunde, in der der Herkunfts- und der Bestimmungsort einer Sendung und der Wohnort des Versenders,

ferner bei Tieren deren Anzahl und Beschreibung,

bei Gegenständen deren Menge und Bezeichnung von einem zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Organ des Herkunftsstaates festgehalten ist.

§ 4. Veterinärbehördliches Ursprungszeugnis mit dem Nachweis der seuchenfreien Herkunft.

(1) Ein veterinärbehördliches Ursprungszeugnis mit dem Nachweis der seuchenfreien Herkunft im Sinne dieser Verordnung ist ein Ursprungszeugnis

(§ 3), in dem von einem staatlich hiezu ermächtigten Tierarzt des Herkunftsstaates auch die seuchenfreie Herkunft der Sendung bestätigt ist.

(2) Die seuchenfreie Herkunft im Sinne dieser Verordnung ist, sofern sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, gegeben,

wenn in der Herkunftsgemeinde der Sendung und in den Nachbargemeinden dieser Gemeinde zur Zeit des Abganges der Sendung keine Tierseuche herrschte, die auf Tiere der nach der Art der Sendung in Betracht kommenden Tiergattung

übertragbar ist.

(3) Bei zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmtem geschlachtetem Hausgeflügel (Hühner, Perlhühner,

Truthühner, Gänse, Enten, Tauben,

Pfaue und dergleichen) und totem Wildgeflügel sowie bei Fleisch und Fett solcher Tiere, ferner bei zur Einfuhr bestimmten Geflügeleiern und Eigelb ist die seuchenfreie Herkunft gegeben,

wenn die Ware aus Gemeinden stammt, in denen während der letzten 40 Tage vor ihrer Versendung beziehungsweise Einlagerung in einer Kühl- oder Gefrieranlage keine Geflügelpest geherrscht hat.

(4) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat, sofern es die Seuchenlage in einem Staate erfordert,

a) für diesen Staat den örtlichen Bereich, der gemäß Abs. 2 für die Feststellung der seuchenfreien Herkunft maßgebend ist,

durch Verordnung entsprechend zu erweitern;

b) durch Verordnung zu bestimmen, daß bei Sendungen aus diesem Staate die seuchenfreie Herkunft nur dann anzunehmen ist,

wenn in dem durch Abs. 2 oder im Sinne der Bestimmung unter lit. a abgegrenzten Herkunftsbereich, vom Zeitpunkte der Absendung zurückgerechnet, während eines Zeitraumes, welcher den nach der Art der ein- oder durchzuführenden Rohstoffe in Betracht kommenden Tierseuchen entspricht,

keine solche Tierseuche geherrscht hat.

§ 5. Gesundheitszeugnis.

Ein Gesundheitszeugnis im Sinne dieser Verordnung ist eine von einem hiezu staatlich ermächtigten Tierarzt des Herkunftsstaates ausgestellte Urkunde, in der bescheinigt ist:

a) bei Sendungen jeder Art: die seuchenfreie Herkunft;

b) bei Tieren überdies: daß jedes einzelne Tier der Sendung untersucht und gesund befunden wurde;

c) wenn es sich um Einhufer handelt, zusätzlich zu den Bescheinigungen gemäß lit. a und b: daß innerhalb der letzten 40 Tage vor der Versendung in den Herkunfts- und Nachbargemeinden keine auf Einhufer

übertragbare Tierseuche geherrscht hat;

d) wenn es sich um für Nutz- oder Zuchtzwecke bestimmte Einhufer handelt, die für die Einfuhr bestimmt sind, zusätzlich zu den Bescheinigungen gemäß lit. a, b und c: daß innerhalb der letzten sechs Monate vor der Versendung in den Herkunfts-

und Nachbargemeinden weder die Beschälseuche noch die ansteckende Blutarmut der Pferde geherrscht hat;

e) wenn es sich um Pelztiere handelt, die für die Einfuhr bestimmt sind, zusätzlich zu den Bescheinigungen gemäß lit. a und b:

daß die Tiere mit einem von einer staatlich anerkannten...

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