Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

47.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen verfassungsändernden Staatsvertrages wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten[1] über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

[Vertragstext in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Vertragstext in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Vertragstext in französischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 19 mit 1. Juni 2010 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa, die Niederländischen Antillen und Aruba), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Falklandinseln, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Jersey, Montserrat, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern, Turks- und Caicosinseln), Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Gemäß Art. 12 des Änderungsprotokolls, welches Art. 35 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abändert, erklärt Belgien, dass es diese Vorschrift im Sinne der insbesondere in den Abs. 79, 80, 83 und 84 des erläuternden Berichts angegeben Bedeutung versteht, woraus Folgendes hervorgeht:

- Der Gerichtshof wendet die neue Zulässigkeitsvoraussetzung durch die Errichtung einer Rechtsprechung an, welche erlaubt die rechtlichen Bedingungen zu definieren, welche dieses
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT