PROTOKOLL NR. 11 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN ÜBER DIE UMGESTALTUNG DES DURCH DIE KONVENTION EINGEFÜHRTEN KONTROLLMECHANISMUS

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden verfassungsändernden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 idF BGBl. Nr. 330/1970, Nr. 84/1972 und Nr. 64/1990 (im folgenden als,,

Konvention“ bezeichnet) unterzeichnen –

in der Erwägung, daß es dringend erforderlich ist, den durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus umzugestalten, um die Wirksamkeit des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Konvention insbesondere in Anbetracht der Zunahme der Beschwerden und der wachsenden Zahl der Europaratsmitglieder zu wahren und zu verbessern –

in der Erwägung, daß es daher wünschenswert ist, einige Bestimmungen der Konvention zu ändern,

um insbesondere die bestehende Europäische Kommission für Menschenrechte und den bestehenden Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch einen neuen ständigen Gerichtshof zu ersetzen –

im Hinblick auf die Entschließung Nr. 1, die auf der in Wien am 19. und 20. März 1985 abgehaltenen Europäischen Ministerkonferenz über Menschenrechte angenommen wurde –

im Hinblick auf die Empfehlung 1194 (1992) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 6. Oktober 1992 –

im Hinblick auf die von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats in der Wiener Erklärung vom 9. Oktober 1993 gefaßten Beschlusses über die Reform des Kontrollmechanismus der Konvention –

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Der bisherige Wortlaut der Abschnitte II bis IV der Konvention (Artikel 19 bis 56) und das Protokoll Nr. 2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1970, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird, werden durch den folgenden Abschnitt II der Konvention (Artikel 19 bis 51) ersetzt:,,

ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE Artikel 19 – Errichtung des Gerichtshofs Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragschließenden Teile in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als ,,Gerichtshof“ bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.

Artikel 20 – Zahl der Richter Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragschließenden Teile.

Artikel 21 – Voraussetzungen für das Amt

(1) Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.

(2) Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an.

(3) Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.

Artikel 22 – Wahl der Richter

(1) Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jeden Hohen Vertragschließenden Teil mit Stimmenmehrheit aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von dem Hohen Vertragschließenden Teil vorgeschlagen werden.

(2) Dasselbe Verfahren wird angewendet, um den Gerichtshof im Fall des Beitritts neuer Hoher Vertragschließender Teile zu ergänzen und um freigewordene Sitze zu besetzen.

Artikel 23 – Amtszeit

(1) Die Richter werden für sechs Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedoch endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Richter nach drei Jahren.

(2) Die Richter, deren Amtszeit nach drei Jahren endet, werden unmittelbar nach ihrer Wahl vom Generalsekretär des Europarats durch das Los bestimmt.

(3) Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß die Hälfte der Richter alle drei Jahre neu gewählt wird, kann die Parlamentarische Versammlung vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Richter nicht sechs Jahre betragen soll, wobei diese Amtszeit weder länger als neun noch kürzer als drei Jahre sein darf.

(4) Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die Parlamentarische Versammlung Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amtszeiten vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt.

(5) Ein Richter, der anstelle eines Richters gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist,

übt sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.

(6) Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Lebensjahrs.

(7) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befaßt sind.

Artikel 24 – Entlassung Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, daß er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Artikel 25 – Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden. Der Gerichtshof wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt.

Artikel 26 – Plenum des Gerichtshofs Das Plenum des Gerichtshofs a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;

  1. bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;

  2. wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;

  3. beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und e) wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.

    Artikel 27 – Ausschüsse, Kammern und Große Kammer

    (1) Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Großen Kammer mit siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.

    (2) Der Kammer und der Großen Kammer gehört von Amts wegen der für den als Partei beteiligten Staat gewählte Richter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, eine von diesem Staat benannte Person an, die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt.

    (3) Der Großen Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der...

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