Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz ? GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I Glücksspielgesetz Glücksspiele

§ 1. (1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

durch Verordnung bestimmte Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.

Eine solche Verordnung ist nur zu erlassen, wenn sie aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend den ordnungs- und fiskalpolitischen Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.

(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung herbeigeführt wird.

(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat,

der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.

Glücksspielmonopol

§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten

(Glücksspielmonopol).

Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol

§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 5 S nicht übersteigt.

(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,

wenn 1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 5 S nicht

übersteigt und 2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 200 S nicht übersteigt.

(3) Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,

wenn die vermögensrechtliche Leistung den Betrag oder den Gegenwert von 5 S nicht

übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens", „Stoppelziehens", „Glücksrades",

„Blinkers", „Fische- oder Entenangelns",

„Plattenangelns", „Fische- oder Entenangelns mit Magneten", „Plattenangelns mit Magneten", „Zahlenkesselspiels",

„Zetteltopfspiels" sowie um diesen

ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.

(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.

Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

§ 5. (1) Die Durchführung der dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele obliegt der

Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung,

sofern das Recht zu ihrer Durchführung nicht an andere Personen übertragen wird.

(2) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung kann sich im Interesse einer rascheren und vereinfachten betriebsmäßigen Abwicklung von Glücksspielen der Mithilfe von Einrichtungen der

Österreichischen Postsparkasse bedienen.

(3) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung ist dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnet.

Ausspielungen Lotto

§ 6. Das Lotto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchance mehrerer Zahlen aus einer bestimmten Zahlenreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch.

Toto

§ 7. Das Toto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über den Ausgang mehrerer sportlicher Wettkämpfe (Kollektivwetten) annimmt und durchführt. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch. Das Ergebnis von Wettkämpfen, die entfallen, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt stattfinden oder ihren Wettkampfcharakter geändert haben, ist durch eine

öffentliche Ziehung zu ersetzen (Ersatzziehung).

Zusatzspiel

§ 8. Das Zusatzspiel ist eine Ausspielung, die nur in Verbindung mit anderen einem Konzessionär

übertragenen Glücksspielen durchgeführt werden kann. Durch öffentliche Ziehung - wird eine Gewinnzahl ermittelt; es gewinnen die Spieler,

deren Wettscheinnummern mit der Gewinnzahl ganz oder teilweise übereinstimmen. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt;

alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch.

Sofortlotterien

§ 9. (1) Sofortlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnehmer einen auf einem Spielanteilsschein vorgedruckten allfälligen Gewinn unmittelbar nach Erwerb feststellen können.

(2) Sonstige Sofortlotterien sind Ausspielungen,

bei denen die Spielteilnehmer spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem Abschluß von Wetten

über die Gewinnchancen von Symbolen oder Zahlenkombinationen Kenntnis über einen allfälligen Gewinn erlangen können.

Klassenlotterie

§ 10. Die Klassenlotterie ist eine Ausspielung, bei der die Spielanteile Gewinnchancen in mehreren aufeinanderfolgenden Abschnitten haben. Die Treffer werden durch öffentliche Ziehungen ermittelt.

Zahlenlotto

§ 11. Das Zahlenlotto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen einer oder mehrerer Zahlen oder Symbole aus einer bestimmten Zahlen- oder Symbolreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen oder Symbole werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Der Einzelgewinn beträgt ein festgesetztes Vielfaches des Wetteinsatzes.

Nummernlotterien

§ 12. Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind. Die Treffer werden in einer

öffentlichen Ziehung ermittelt.

Mehrstufige Ausspielungen

§ 13. (1) Mehrstufige Ausspielungen sind Glücksspiele,

bei denen die Spielteilnehmer neben einem allfälligen Gewinn eine weitere Gewinnchance erlangen können.

(2) Die Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12

können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.

Ãœbertragung von Ausspielungen Konzession

§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12 durch Erteilung einer Konzession übertragen.

(2) Die Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der 1. eine Kapitalgesellschaft mit dem Sitz im Inland ist,

  1. keine Eigentümer (Gesellschafter) hat, die

    über einen beherrschenden Einfluß verfügen und durch deren Einfluß eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist,

  2. einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von mindestens 300 Millionen Schilling hat,

  3. Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind,

    über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, vorliegt und 5. auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel)

    erwarten läßt, daß er für den Bund den besten Abgabenertrag (Konzessionsabgabe und Wettgebühren) erzielt.

    (3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Wettgebühren liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

  4. Die Dauer der Konzession; diese ist mit längstens 15 Jahren zu begrenzen;

  5. die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung; diese ist mit mindestens 10 vH des Grund- oder Stammkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen.

    (4) Der Konzessionär ist verpflichtet, die

    übertragenen Glücksspiele ununterbrochen durchzuführen.

    Bei Verzicht auf die erteilte Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, daß mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

    (5) Solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Abs. 1 nicht erteilt werden. Treten mehrere Konzessionswerber, die die in Abs. 2 Z 1 bis 4

    genannten Voraussetzungen erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 5 zu entscheiden.

    (6) Liegen nach Erteilung der Konzession die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides, so hat der Bundesminister für Finanzen 1. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen,

    die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;

  6. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

  7. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können.

    Beteiligungen des Konzessionärs und der Geschäftsleiter

    § 15. (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe errichten und Beteiligungen im In- und Ausland nur mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen erwerben. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist.

    (2) Die Geschäftsleiter des Konzessionärs dürfen Beteiligungen an Betrieben...

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