Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Wahlen nach dem Handelskammergesetz (Handelskammerwahlordnung 1994 ? HKWO 1994)

Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 958/1993, wird verordnet:

  1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anordnung der Wahlen

    § 1. (1) Die Wahlen der Organe der nach dem Handelskammergesetz gebildeten Organisationen sind innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf ihrer Funktionsperiode abzuhalten. Die Wahlen können jedoch um höchstens sechs Monate hinausgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um sie im Bereich sämtlicher Landeskammern möglichst gleichzeitig durchzuführen.

    (2) Im Bereich jeder Landeskammer sind die Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen gleichzeitig abzuhalten. Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) oder in einer Sektion in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die Wahlgänge in den anderen Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt.

    Hauptwahlkommission

    § 2. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen wird bei jeder Wirtschaftskammer (Bundeskammer, Landeskammer) eine Hauptwahlkommission gebildet. Die Hauptwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern; der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ernannt. Sie müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein. Die sechs Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Die im Vorstand der Kammer vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten sein.

    (2) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:

  2. die Bestellung der Wahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen sowie der Hilfsorgane,

  3. die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,

  4. die Ausschreibung der Wahlen,

  5. die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,

  6. die Ausstellung der Wahlkarten und die Festlegung der Zweigwahlkommissionen für Wahlkartenwähler,

  7. die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

  8.    die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Verlautbarung der Wahlergebnisse,

  9. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,

  10. die Bestellung weiterer Mitglieder gemäß §§ 33 und 39 Abs. 2,

  11. die Wahl der Fachverbandsausschüsse,

  12. die Wahl der Bundessektionsleitungen,

  13. die Entscheidung über die Wahl bei erledigten Mandaten und Funktionen (§ 40),

  14. die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß § 47 Abs. 4 HKG.

    (3) Eine Person kann jeweils nur einer mit Wahlangelegenheiten befaßten Kommission angehören.

    Wahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen

    § 3. (1) Die Hauptwahlkommission kann für jede Fachgruppe (Fachvertretung) und jede Sektion eine Wahlkommission errichten. Wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, können Wahlkommissionen auch gemeinsam für mehrere oder für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion oder gemeinsam für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion und die betreffende Sektion errichtet werden. Die Wahlkommissionen bestehen aus je sechs von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen zu bestellenden Mitgliedern. Die im Vorstand der Kammer vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer Stärke auch in den Wahlkommissionen vertreten sein. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden, sofern dieser nicht von der Hauptwahlkommission bestellt wird.

    (2) Der Wahlkommission obliegt:

  15. die Erstellung der Wählerlisten,

  16. die Auflegung der Wählerlisten,

  17. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,

  18. die Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel bei schriftlicher Durchführung der Wahl,

  19. die Feststellung der Stimmenzahl, der Vorzugsstimmen und Streichungen sowie des sich hieraus ergebenden Ãœberhanges (relevante Vorzugsstimmen und Streichungen).

    (3) Bei den Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen errichtet die Hauptwahlkommission zur Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel Zweigwahlkommissionen. Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen ist davon auszugehen, daß den Wahlberechtigten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie des Grundsatzes einer sparsamen Verwaltung die Stimmabgabe möglichst erleichtert werden soll. Die Zweigwahlkommissionen bestehen aus drei von der Hauptwahlkommission zu bestellenden Mitgliedern, von denen mindestens zwei aus dem Kreis der wählbaren Personen zu bestellen sind. Je ein Mitglied der Zweigwahlkommissionen kann aus dem Kreis der im Bereich der Landeskammer beschäftigten Mitarbeiter bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen geboten scheint. Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung gelten als wählbare Personen. Bei der Bestellung der Zweigwahlkommissionen muß auf die Vertretung der Minderheiten Bedacht genommen werden, es sei denn, daß hiefür trotz Aufforderung durch die Hauptwahlkommission bis zum Bestellungszeitpunkt keine Vorschläge eingelangt sind. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden, sofern dieser nicht von der Hauptwahlkommission bestellt wird.

    (4) Für die Entgegennahme von Wahlkarten können eigene Zweigwahlkommissionen bestimmt werden.

    Bestimmungen über Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen

    § 4. (1) Die Hauptwahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden einberufen. Die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen werden erstmals vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission (bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter) einberufen; die Wahl der Vorsitzenden leitet bei den Wahlkommissionen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission oder ein von ihm bestimmtes Mitglied der Hauptwahlkommission, bei den Zweigwahlkommissionen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission oder ein von ihm bestimmtes Mitglied der Hauptwahlkommission oder einer Wahlkommission. Zur ersten Sitzung der Wahlkommission und der Zweigwahlkommission sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen. Die weiteren Sitzungen der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen werden von ihren Vorsitzenden einberufen. In sämtlichen Kommissionen haben die Einladungen zu den Sitzungen schriftlich mit bescheinigter Postsendung oder gegen Nachweis der Zustellung durch Boten zu geschehen, sofern nicht der Sitzungstermin in der vorhergehenden Sitzung vom Vorsitzenden den Sitzungsteilnehmern mündlich bekanntgegeben wurde, welcher Umstand im Protokoll festzuhalten ist; bei der vorhergehenden Sitzung nicht anwesende Mitglieder sind schriftlich einzuladen.

    (2) Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter) und drei Mitglieder, die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung der von ihm bestellte Stellvertreter) und zwei Mitglieder anwesend sind. Die Ersatzmitglieder treten im Verhinderungsfall der Mitglieder an deren Stelle.

    (3) Sämtliche Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist zunächst das für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmitglied und, wenn auch dieses ausfällt, eines der übrigen Ersatzmitglieder stimmberechtigt. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.

    (4) Die Hauptwahlkommission kann den Vorsitzenden ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, in bestimmten Angelegenheiten für sie tätig zu werden.

    (5) Das Amt in der Hauptwahlkommission, in den Wahlkommissionen und in den Zweigwahlkommissionen ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden. Die den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit erwachsenden Barauslagen sind zu vergüten. Die Vergütung kann auch durch Pauschalbeträge erfolgen.

    (6) Vor Antritt des Amtes legen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter in die Hand des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten ab. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Landeshauptmann zur Entgegennahme eines Gelöbnisses ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und Zeitersparnis gelegen ist. Das gleiche Gelöbnis legen die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission ab.

    (7) Die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen ist die Kammerdirektion (das Generalsekretariat).

    (8) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anläßlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen sämtliche Obliegenheiten auch bezüglich der auslaufenden Funktionsperiode zu.

    (9) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission sind der Direktor (Generalsekretär) sowie der Leiter ihrer Geschäftsstelle mit beratender Stimme beizuziehen. Den Sitzungen der Wahlkommissionen ist ein...

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