Bundesgesetz, mit dem der Hauptwohnsitz im Bundesrecht verankert wird und mit dem das Meldegesetz 1991, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Hauptwohnsitzgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1993, wird wie folgt geändert:

1Â Â Â Das Inhaltsverzeichnis lautet:

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Meldefälle und Pflichten der Betroffenen

§ 1        Begriffsbestimmungen § 2         Meldepflicht   und   Ausnahmen   von   der Meldepflicht

§ 3        Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung § 4        Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung § 5        Unterkunft in Beherbergungsbetrieben § 6         Besondere Meldepflicht § 7         Erfüllung der Meldepflicht § 8         Besondere Pflichten des Unterkunftgebers § 9        Meldezettel § 10      Gästeblattsammlung § 11      Änderung von Meldedaten § 12      Identitätsnachweis und Auskunftspflicht 2. Abschnitt: Meldebehörden,   Melderegister   und Verwenden der Meldedaten § 13      Meldebehörden § 14      Melderegister § 15      Berichtigung des Melderegisters § 16      Zentrales Melderegister § 16 a   Wanderungsstatistik

§ 17 Reklamationsverfahren

§ 18 Meldeauskunft

§ 19 Meldebestätigung

§ 20 Sonstige Übermittlungen

§ 21 Allgemeine oder teilweise Neumeldung 3. Abschnitt: Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 22       Strafbestimmungen

§ 23      Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 24      Verweisungen

§ 25      Vollziehung 2. § 1 lautet:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

(2) Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.

(3) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

(4) Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.

(5) Meldedaten sind mit Ausnahme der Unterschriften alle personenbezogenen Daten, die auf dem Meldezettel (§ 9) oder dem Gästeblatt (§ 10) festgehalten sind. Die Identitätsdaten bestehen aus den Namen, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies aus An, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum ihres Reisedokumentes.

(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat."

  1. § 2 lautet:

    „Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht

    § 2. (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.

    (2) Nicht zu melden sind 1   Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird ;

  2. ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;

  3. Fremde, die im Besitz eines gemäß § 63 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;

  4. Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden;

  5. Fremde, denen in Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, Unterkunft in Einrichtungen einer Gebietskörperschaft gewährt wird.

    (3) Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,

  6. denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;

  7. die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;

  8. die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;

  9. die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind."

    3 a. § 3 Abs. 2, Schlußsatz lautet:

    „War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so hat der Meldepflichtige 1. gleichzeitig die Abmeldung vorzunehmen oder 2. die erfolgte Abmeldung oder 3. die weiterhin aufrechte Anmeldung samt der allenfalls erforderlichen Ummeldung nachzuweisen."

  10. § 7 Abs. 4 lautet:

    „(4) Der Meldepflichtige hat die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben; er bestätigt damit die sachliche Richtigkeit der Meldedaten. Die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses braucht erst ausgefüllt zu werden, nachdem der Unterkunftgeber die Meldezettel unterschrieben hat (S 8)."

  11. § 9 Abs. 1 lautet:

    „§ 9. (1) Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage A zu entsprechen; die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses darf jedoch nur jener Meldezettel aufweisen, der dazu bestimmt ist, bei der Meldebehörde zu verbleiben. In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 kann die Behörde für die von ihr ausgefertigten Meldezettel Abweichungen hinsichtlich der Form festlegen."

    5 a. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Dies gilt nicht für die Gästeblattsammlung unbewirtschafteter Schutzhütten."

  12. § 11 lautet:

    „Änderung von Meldedaten

    § 11. (1) Eine Ab- und gleichzeitige Neuanmeldung (Ummeldung) hat bei der Änderung eines Namens oder der Staatsangehörigkeit eines bei der Meldebehörde angemeldeten Menschen innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderung zu erfolgen.

    (2) Eine Ummeldung innerhalb eines Monates hat zu erfolgen, wenn ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§ 17) der Hauptwohnsitz zu einer Unterkunft hinverlegt oder von einer Unterkunft wegverlegt...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT