Bundesgesetz vom 23. Juli 1962 über die Regelung des Dienstverhältnisses der Hausgehilfen und Hausangestellten (Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern,

die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten haben, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht.

(2) Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1 sind auch solche Personen, die Dienste höherer Art zu leisten haben (Hausangestellte).

(3) Für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern,

die mit Leistungen von Diensten für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes in der Regel durch nicht mehr als 24 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gelten die Vorschriften des Abschnittes II nach Maßgabe der Änderungen, die sich aus Abschnitt III ergeben.

(4) Bei Anwendung des Gesetzes macht es keinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft von einer physischen Person oder von einer juristischen Person für deren Mitglieder oder dritte Personen geführt wird. Das Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Dienstnehmern juristischer Personen, wenn dieses durch Kollektivvertrag geregelt ist.

(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für

  1. Dienstverhältnisse von Dienstnehmern, die neben den im Abs. 1 angeführten Dienstleistungen regelmäßig, wenn auch geringfügig,

    Dienstleistungen für eine gewerblichen,

    land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbszwecken dienende Tätigkeit des Dienstgebers leisten und ihr Dienstverhältnis auf Grund dieser Dienstleistung bereits durch ein arbeitsrechtliches Sondergesetz geregelt ist;

  2. Dienstverhältnisse der in Abs. 1 bis 3 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis steht 1. zum Bund, zu einem Land, zu einem Gemeindeverband, zu einer Gemeinde oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung,

    zu einem Fonds oder zu einer Anstalt,

    sofern diese Einrichtungen von Organen einer der genannten Gebietskörperschaften oder von Personen verwaltet werden,

    die hiezu von solchen Gebietskörperschaften bestellt sind,

    1. zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer dieser Körperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Körperschaften bestellt sind;

  3. Dienstverhältnisse der in den Abs. 1 und 2

    geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschäftigt ist,

    auch wenn sie nicht von einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaft geführt werden.

    ABSCHNITT II.

    Allgemeine Bestimmungen.

    Abschluß und Inhalt des Dienstvertrages.

    § 2. (1) Bei Begründung des Dienstverhältnisses sind die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis in einem Dienstschein laut Muster (Anlage zu diesem Bundesgesetz) aufzuzeichnen.

    Der Dienstschein ist vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer, bei Jugendlichen von dessen gesetzlichem Vertreter, zu unterschreiben;

    eine Gleichschrift desselben ist dem Dienstnehmer auszuhändigen. Diese Vorschriften gelten auch für Abänderungen und Ergänzungen der im Dienstschein aufgezeichneten Rechte und Pflichten.

    Dienstscheine sind von Stempeln und Rechtsgebühren befreit.

    (2) Bei Begründung des Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer eine Ausfertigung dieses Bundesgesetzes in jeweils geltender Fassung sowie allfällige anzuwendende Kollektivverträge oder Mindestlohntarife oder ein von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aufgelegtes Merkblatt über den Dienstvertrag der Hausgehilfen auszuhändigen.

    (3) Der Dienstnehmer hat die Dienste in eigener Person zu leisten und den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu entsprechen. Er hat die seiner Obsorge anvertrauten Personen und Sachen pflichtgemäß zu behandeln, im Rahmen des Dienstverhältnisses die Interessen des Dienstgebers wahrzunehmen und die Gebote der Sittlichkeit zu beachten. Er ist ferner zur Verschwiegenheit

    über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die das Familienleben des Dienstgebers und der übrigen Angehörigen seines Hausstandes betreffen.

    Entgelt.

    § 3. (1) Die Geldbezüge sind im nachhinein,

    spätestens am Letzten des Kalendermonates, zu bezahlen. Ein vereinbartes Kostgeld ist halbmonatlich im voraus zu bezahlen. In jedem Fall wird das bereits verdiente Entgelt aber mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.

    (2) Sind Sachleistungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in Geld abzugelten, so sind der Berechnung dieser Sachleistungen, sofern keine günstigere Regelung besteht, die für Zwecke der Sozialversicherung festgelegten Bewertungssätze zugrunde zu legen.

    § 4. (1) Wird dem in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmer ein eigener Wohnraum zur Verfügung gestellt, muß er den gesundheits-,

    bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen und so beschaffen sein, daß die Sittlichkeit des Dienstnehmers nicht gefährdet ist;

    er muß in der Zeit, während der es die Außentemperatur erfordert, heizbar, von innen und außen abschließbar sein und die erforderliche Einrichtung,

    insbesondere auch einen versperrbaren Kasten, enthalten.

    (2) Kann dem Dienstnehmer kein eigener Wohnraum, sondern nur eine Schlafstelle zur Verfügung gestellt werden, so gilt hinsichtlich des Raumes, in dem sich die Schlafstelle befindet, die Vorschrift des Abs. 1; er muß jedoch, nur von innen abschließbar sein.

    (3) Dienstnehmer, deren Entgelt auch aus Verpflegung besteht, müssen eine gesunde und hinreichende Kost erhalten, die in der Regel der der erwachsenen gesunden Familienmitglieder entspricht.

    Arbeitszeit und Entlohnung von Mehrarbeit.

    § 5. (1) Die Arbeitszeit einschließlich der Zeit,

    während der sich der Dienstnehmer zur Erbringung seiner Dienstleistung bereithalten muß, darf für die in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 120 Stunden, und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche),

    110 Stunden in 2 Kalenderwochen nicht überschreiten.

    Die Arbeitszeit einschließlich der Zeit,

    während der sich der Dienstnehmer zur Erbringung seiner Dienstleistung bereithalten muß, darf für die nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 96 Stunden, und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 88 Stunden in 2 Kalenderwochen nicht überschreiten.

    (2) Die tägliche Arbeitszeit ist einvernehmlich zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Berücksichtigung der im § 6 getroffenen Regelungen so einzuteilen, daß dem Dienstnehmer die in den Abs. 3 und 4 vorgesehenen Ruhezeiten und Ruhepausen gewährleistet sind.

    (3) Dienstnehmern, die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben...

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