Verordnung der Bundesregierung vom 18. Dezember 1956, mit der die Heeres-Dienstzweigeverordnung neuerlich geändert wird (2. Novelle der Heeres-Dienstzweigeverordnung).

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9

des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1947, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet:

Die Dienstzweigeverordnung für Heeresangehörige

(Anlage zur Heeres-Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 205/1955, in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung vom 8. Mai 1956, BGBl. Nr. 101) wird geändert wie folgt:

  1. Im Teil A Abschnitt I ist am Ende des Abs. 2 der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und nach dem Strichpunkt einzufügen:

    „bei den theologischen Studien durch die nach Vollendung dieser Studien an einer theologischen Fakultät oder an einer gleichgehaltenen geistlichen Lehranstalt erlangte Befähigung zur Ausübung des geistlichen Amtes."

  2. Im Teil A Abschnitt II ist nach dem Dienstzweig Nr. 4 folgender Dienstzweig einzufügen:

  3. Mili...

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