Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz ? MMHmG) erlassen wird, und mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das MTD-Gesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Artikel IÂ Â
Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und Â
zum Heilmasseur Â
(Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) Â
Inhaltsübersicht Â
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Hauptstück Â
Gemeinsame Bestimmungen Â
§ 1  Allgemeine Bestimmungen Â
§ 2  Allgemeine Berufspflichten Â
§ 3  Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung Â
§ 4  Verschwiegenheitspflicht Â
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Hauptstück Â
Medizinischer Masseur Â
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Abschnitt Â
Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs Â
§ 5  Berufsbild – Medizinischer Masseur Â
§ 6  Berufsbezeichnung Â
§ 7  Meldepflicht Â
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Abschnitt Â
Berufsberechtigung als medizinischer Masseur Â
§ 8  Berufsberechtigung – Medizinischer Masseur Â
§ 9  Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – Inland Â
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§ 10  Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – EWR Â
§ 11  Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – außerhalb des EWR Â
§ 12  Nostrifikation – Medizinischer Masseur Â
§ 13  Ergänzungsausbildung und -prüfung – Medizinischer Masseur Â
§ 14  Berufsausübung als medizinischer Masseur Â
§ 15  Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur Â
§ 16  Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur Â
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Abschnitt Â
Ausbildung – Medizinischer Masseur Â
§ 17  Allgemeine Bestimmungen Â
§ 18  Aufnahme in die Ausbildung zum medizinischen Masseur Â
§ 19  Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur Â
§ 20  Ausbildungsablauf Â
§ 21  Ausbildungsinhalte – Modul A Â
§ 22  Ausbildungsinhalte – Modul B Â
§ 23  Ausbildungsleitung Â
§ 24  Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur Â
§ 25  Anrechnungen Â
§ 26  Verkürzte Ausbildung für Masseure Â
§ 27  Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte Â
§ 28  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Â
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Hauptstück Â
Heilmasseur Â
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Abschnitt Â
Berufsbild des Heilmasseurs Â
§ 29  Berufsbild – Heilmasseur Â
§ 30  Lehraufgaben Â
§ 31  Berufsbezeichnung Â
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Abschnitt Â
Besondere Berufspflichten des Heilmasseurs Â
§ 32  Werbebeschränkung und Provisionsverbot Â
§ 33  Informationspflicht Â
§ 34  Besondere Dokumentationspflicht Â
§ 35  Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht Â
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Abschnitt Â
Berufsberechtigung als Heilmasseur Â
§ 36  Berufsberechtigung – Heilmasseur Â
§ 37  Berufsberechtigung – Lehraufgaben Â
§ 38  Qualifikationsnachweis – Heilmasseur – Inland Â
§ 39  Qualifikationsnachweis – Heilmasseur – EWR Â
§ 40  Lehraufgaben – EWR Â
§ 41  Qualifikationsnachweis – Heilmasseur und Lehraufgaben – außerhalb des EWR Â
§ 42  Nostrifikation – Heilmasseur und Lehraufgaben Â
§ 43  Ergänzungsausbildung und -prüfung – Heilmasseur und Lehraufgaben Â
§ 44  Fortbildung bei Ausbildung im Ausland Â
§ 45  Berufsausübung als Heilmasseur Â
§ 46  Freiberufliche Berufsausübung – Berufssitz Â
§ 47  Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur Â
§ 48  Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur Â
§ 49  Berufsausweis Â
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Abschnitt Â
Ausbildung – Heilmasseur Â
§ 50  Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur Â
§ 51  Ausschluss von der Ausbildung zum Heilmasseur Â
§ 52  Aufschulungsmodul Â
§ 53  Modulleitung Â
§ 54  Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur Â
§ 55  Anrechnungen Â
§ 56  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Â
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Abschnitt Â
Ausbildung für Lehraufgaben Â
§ 57  Ausbildungsinhalt Â
§ 58  Anrechnungen Â
§ 59  Lehraufgabenausbildungs- und Prüfungsverordnung Â
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Hauptstück Â
Spezialqualifikationen Â
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Abschnitt Â
Berufsrechtliche Vorschriften Â
§ 60  Spezialqualifikationen – Tätigkeitsbereiche Â
§ 61  Zusatzbezeichnungen Â
§ 62  Berufsberechtigung – Spezialqualifikationen Â
§ 63  Spezialqualifikationen – EWR Â
§ 64  Qualifikationsnachweis – Spezialqualifikationen – außerhalb des EWR Â
§ 65  Nostrifikation – Spezialqualifikationen Â
§ 66  Ergänzungsausbildung und -prüfung – Spezialqualifikationen Â
§ 67  Entziehung der Berechtigung – Spezialqualifikationen Â
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Abschnitt Â
Ausbildungen – Spezialqualifikationen Â
§ 68  Spezialqualifikationsausbildungen Â
§ 69  Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie Â
§ 70  Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie Â
§ 71  Anrechnungen Â
§ 72  Spezialqualifikationsausbildungs- und Prüfungsverordnung Â
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Hauptstück Â
Bewilligungen Â
§ 73  Bewilligung der Ausbildung zum medizinischen Masseur Â
§ 74  Bewilligung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur Â
§ 75  Bewilligung von Spezialqualifikationsausbildungen Â
§ 76  Bewilligung der Ausbildungen für Lehraufgaben Â
§ 77  Gesamtbewilligung Â
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Hauptstück Â
Strafbestimmungen, gewerberechtliche Bestimmungen sowie Ãœbergangs- und  Â
Schlussbestimmungen Â
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Abschnitt Â
Strafbestimmungen Â
§ 78  Strafbestimmungen  Â
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Abschnitt Â
Gewerberechtliche Bestimmungen Â
§ 79  Gewerberechtliche Berechtigung Â
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Abschnitt Â
Ãœbergangsbestimmungen Â
§ 80  Heilbademeister und Heilmasseure Â
§ 81  Spezialqualifikation – Elektrotherapie Â
§ 82  Blinde Â
§ 83  Anrechnungen Â
§ 84  Gewerbliche Masseure Â
§ 85  Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte Â
§ 86  Lehraufgaben Â
§ 87  Verordnungsermächtigung Â
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Abschnitt Â
Schlussbestimmungen Â
§ 88  Vollziehung Â
§ 89  In-Kraft-Treten Â
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Hauptstück Â
Gemeinsame Bestimmungen Â
Allgemeine Bestimmungen Â
§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Berufe und die Ausbildungen Â
  1. des medizinischen Masseurs und Â
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des Heilmasseurs Â
geregelt. Â
(2) Die Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs dürfen nur nach Maßgabe dieses Â
Bundesgesetzes ausgeübt werden. Â
(3) Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Â
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind Â
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Â
(5) Auf die Ausübung der Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs findet die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung. Â
(6) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die Â
weibliche Form von „medizinischer Masseur“ lautet „medizinische Masseurin“. Die weibliche Form von Â
„Heilmasseur“ lautet „Heilmasseurin“. Â
Allgemeine Berufspflichten Â
§ 2. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person Â
gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu Â
wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen. Â
(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer Â
berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Â
Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren. Â
Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung Â
§ 3. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede in Â
Behandlung übernommene Person, insbesondere über den tätigkeitsrelevanten Zustand der Person bei Â
Ãœbernahme der Behandlung, die ärztlichen Anordnungen, den Behandlungsverlauf sowie über Art und Â
Umfang der angewandten Tätigkeiten, zu führen und hierüber Â
  1. der behandelten Person, Â
  2. der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und Â
  3. der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person Â
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alle Auskünfte zu erteilen. Sie sind verpflichtet, Personen gemäß Z 1 bis 3 über Verlangen Einsicht in die Â
Dokumentation zu gewähren sowie gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen. Â
(2) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur automationsunterstützten Ermittlung und Â
Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 zum Zwecke der Dokumentation berechtigt. Personen gemäß Abs. 1 haben das Recht auf Einsicht, Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Â
(3) Die Dokumentation im Sinne des Abs. 1 und 2 ist durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch im Falle der Niederlegung der beruflichen Tätigkeit. Â
(4) Im Falle einer automationsunterstützten Führung der Dokumentation sind die Daten durch den Â
Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur auf geeigneten Datenträgern zur Einhaltung Â
der Aufbewahrungspflicht zu sichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten durch den Â
Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur unwiederbringlich zu löschen. Â
(5) Medizinische Masseure und Heilmasseure haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, Â
die die betroffenen Patienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Â
Auskünfte zu erteilen. Â
Verschwiegenheitspflicht Â
§ 4. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Â
Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Â
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn Â
  1. nach...
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