Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. April 1990 über Beschränkungen des Inverkehrsetzens und des Herstellern, des Verwendern sowie über die Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Asbestverordnung)

Auf Grund der §§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 6 und 20 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1989

wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1989,

wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Betriebe handelt,

vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988,

unterliegen, vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und hinsichtlich der übrigen Betriebe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Begriffsbestimmung

§ 1. (1) Asbest sind folgende in der Natur vorkommende Mineralfasern der Serpentingruppe,

das ist Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5

und der Amphibolgruppe, das sind Aktinolith, CAS-Nr. 13768-00-8,

Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5,

Anthophyllit, CAS-Nr. 17068-78-9,

Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4 und Tremolit, CAS-Nr. 14567-73-8.

(2) Asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne dieser Verordnung sind solche, die mehr als 0,1 Masseprozent Asbest enthalten.

Verbot des Hersteilens, Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren

§ 2. (1) Produkte, die amphibolasbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren enthalten,

dürfen nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden.

(2) Folgende Produkte, die chrysotilasbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren enthalten,

dürfen nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden:

  1. Spielwaren;

  2. Raucherartikel wie Tabakpfeifen, Zigaretten-

    oder Zigarrenspitzen;

  3. Anstrichmittel;

  4. Kitte, Klebstoffe;

  5. sonstige Gebrauchsgegenstände im Sinne des

    § 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.

    Nr. 86, ausgenommen Rohre für Trinkwasserleitungen;

  6. katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen,

    die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in diese eingebaut sind';

  7. Stoffe und Zubereitungen in Pulverform, die...

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