Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 641/1987, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 4 Abs. 2 wird die Zitierung „§§ 143, 146,

    161 und 184 b" durch die Zitierung 㤤 143, 146,

    202 und 229" ersetzt.

  2. Nach § 137 wird eingefügt:

    „Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten

    (Hochschulen)

    § 137 a. Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten

    (Hochschulen) sind die §§ 155 bis 160, 182 und 183

    insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des § 181

    Abs. 2 auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zu nehmen."

  3. Der 6. Abschnitt des Besonderen Teiles lautet:

    „6. Abschnitt HOCHSCHULLEHRER Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE HOCHSCHULLEHRER Gliederung

    § 154. Hochschullehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  4. an Universitäten:

    1. Ordentliche Universitätsprofessoren,

    b) Außerordentliche Universitätsprofessoren,

    c) Universitätsassistenten mit Lehrbefugnis als Universitätsdozent gemäß § 35 Abs. 1

    UOG,

    d) Universitätsassistenten,

    e) Bundeslehrer;

  5. an künstlerischen Hochschulen:

    1. Ordentliche Hochschulprofessoren,

    b) Hochschulassistenten mit Lehrbefugnis als Hochschuldozent gemäß § 18 AOG,

    BGBl. Nr. 25/1988, oder als Universitätsdozent gemäß § 35 Abs. 1 UOG,

    c) Hochschulassistenten,

    d) Bundeslehrer.

    Aufgaben der Hochschullehrer

    (Rechte und Pflichten)

    § 155. (1) Die Aufgaben der Hochschullehrer umfassen Forschung (Erschließung der Künste),

    Lehre und Prüfungstätigkeit sowie zusätzlich Verwaltungstätigkeit.

    (2) Die Hochschullehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität

    (Hochschule) zu erfüllen.

    (3) Die Hochschullehrer sind entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation und Aufgabenstellung zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet.

    (4) Die Abhaltung remunerierter Lehraufträge und die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß

    § 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes,

    BGBl. Nr. 341/1981, zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern sind Nebentätigkeiten

    (S 37).

    (5) Die Verwaltung umfaßt die Tätigkeiten, die in den Organisations-, Studien- und Dienstrechtsvorschriften für die Universitäten (Hochschulen)

    umschrieben sind.

    (6) Hochschullehrer, die an der Universität als

    Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenbehandlung obliegen und im § 54 UOG genannt sind.

    (7) Hochschullehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet werden,

    haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.

    (8) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen

    über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich (in den Bereich der Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.

    § 156. In den Fällen der §§ 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)professor oder als Universitäts

    (Hochschul)dozent ergeben.

    § 157. (1) Hochschullehrer, die Vorgesetzte von Universitäts(Hochschul)assistenten sind, haben die im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175

    Abs. 8 unverzüglich zu melden.

    (2) Die Hochschullehrer haben die für die jeweiligen Universitäts(Hochschul)einrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.

    § 158. (1) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Hochschullehrer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert,

    die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2), ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Hochschule) angemessen zu berücksichtigen.

    (2) Das Erteilen entgeltlichen Privatunterrichtes an ordentliche Hörer, die an der betreffenden Universität

    (Hochschule) eine Studienrichtung gewählt haben, in der der Hochschullehrer an der Feststellung des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist eine Nebenbeschäftigung, die die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft. Dies gilt für die Erteilung entgeltlichen Privatunterrichts an außerordentliche Hörer und Gasthörer sinngemäß.

    § 159. Die Hochschullehrer haben jährlich im nachhinein dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Zahl der von ihnen in ihrem Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen

    (künstlerischen) Gutachten zu melden,

    zu deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderlich waren. Die Meldung hat auch den Arbeitsaufwand sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme des Personals und der Sachmittel zu enthalten.

    Freistellung

    § 160. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann Hochschullehrern für Forschungs-

    bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen

    (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von den ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordernden Dienstpflichten bis zu sechs Monaten gewähren.

    Eine sechs Monate überschreitende Freistellung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

    (2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist sinngemäß nach § 74 (Sonderurlaub) oder § 75

    (Karenzurlaub) vorzugehen. In letzterem Fall ist die Zeit der Freistellung für die Vorrückung und den Ruhegenuß zu berücksichtigen.

    (3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf Vermögenswerte Leistungen, die der Hochschullehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.

    Disziplinarrecht

    § 161. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist vorzusorgen, daß für Hochschullehrer besondere Senate gebildet werden können.

    (2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß jener Gruppe von Hochschullehrern angehören, der der Beschuldigte angehört.

    (3) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Hochschullehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.

    Unterabschnitt B ORDENTLICHE UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)

    PROFESSOREN Ernennung

    § 162. Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule)

    anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.

    Veränderungen im Dienstverhältnis Emeritierung

    § 163. (1) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)

    professor ist mit Ablauf des Studienjahres

    (§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

    BGBl. Nr. 177/1966, bzw. § 22 Abs. 1 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/

    1983), in dem er sein 68. Lebensjahr vollendet, von Amts wegen von der Erfüllung der Dienstpflichten,

    insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Berechtigung zur Benützung der Universitäts(Hochschul)einrichtungen zur Fortsetzung der Forschungstätigkeit

    (Erschließung der Künste) sowie zur Ausübung der Lehrbefugnis richtet sich nach den Organisationsvorschriften.

    (2) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)

    professor ist auf seinen Antrag mit Ablauf des Studienjahres zu emeritieren, in dem er sein 66.

    oder 67. Lebensjahr vollendet. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Emeritierungszeitpunkt zu stellen.

    (3) Auf Antrag des zuständigen Kollegialorganes kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Emeritierung auch vor dem im Abs. 1

    bezeichneten Tag aussprechen, wenn der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor zwar bleibend unfähig ist, seinen Dienstpflichten, insbesondere seiner Lehrverpflichtung, nachzukommen,

    aber seine Forschungsaufgaben (die Erschließung der Künste) weiterhin erfüllen kann.

    (4) Soweit es das Interesse des fortlaufenden Unterrichtes erfordert, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in den Fällen des Abs. 1 die Emeritierung des Ordentlichen Universitäts

    (Hochschul)professors mit dessen Zustimmung auf Antrag oder nach Anhörung des zuständigen Kollegialorgans erst mit Wirksamkeit vom Tag des Dienstantrittes des Nachfolgers, spätestens jedoch mit Wirksamkeit vom Tag des Ablaufes jenes Studienjahres verfügen, in dem der Ordentliche Universitäts

    (Hochschul)professor das 70. Lebensjahr vollendet.

    (5) Der emeritierte Ordentliche Universitäts

    (Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden:

  6. § 16 (Wiederaufnahme in den Dienststand)

    und § 61 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß jeweils im Abs. 2 an die Stelle des 60. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt,

  7. § 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses),

  8. § 46 (Amtsverschwiegenheit),

  9. § 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Meldepflichten),

  10. § 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der...

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