Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 645/1994 wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Anlage I Abschnitt II Z 8 und Abschnitt III Z 1 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.“

  2. Die Z 8 des Abschnittes II der Anlage I lautet:

    „8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:

    Prüfer:

    für die mündliche Prüfung .................................................................................................. 29,–“

    für die schriftliche, graphische oder praktische Prüfung .................................................... 43,–“

  3. In Abschnitt III der Anlage I lautet in Z 1 die den Schulleiter betreffende Zeile:

    „Schulleiter (oder von ihm bestimmter Abteilungsvorstand an Schulen für Berufstätige) 72,–“

  4. Der Z 9 des Abschnittes...

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