Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz ? TMG)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Anwendungsbereich Â

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht zum Â

menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002)Â Â

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Â

Nr. L 117, S 1), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft Â

sowie der Regelung der Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Â

Verwendung und des In-Verkehr-Bringens von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht Â

vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfasst sind. Â

(2) Die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513/1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, des Tiermehlgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000 und der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, bleiben unberührt. Â

Begriffsbestimmungen Â

§ 2. Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der Verordnung (EG) Â

Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung,

Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EGÂ Â

Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Â

Betriebszulassungen Â

§ 3. (1) Betriebe nach Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Â

bedürfen einer Zulassung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Â

(2) Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die für den jeweiligen Betrieb in der Verordnung Â

(EG) Nr. 1774/2002 geforderten Voraussetzungen vorliegen und sichergestellt ist, dass die jeweiligen Â

Betriebsbedingungen eingehalten werden. Die Behörde hat sich zur Ãœberprüfung des Vorliegens der Â

Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Durchführung der vorgesehenen Kontrollen geeigneter Sachverständiger zu bedienen. Â

(3) Eine Zulassung darf unbeschadet Abs. 2 nur erteilt werden, wenn für den Betrieb der Anlage allfällig erforderliche gewerbebehördliche, abfallrechtliche und/oder wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen.

Eine Koordinierung des Verfahrens mit anlagerechtlichen Genehmigungsverfahren ist zulässsig. Â

(4) Betriebe, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes im Rahmen der nationalen Regelungen Â

rechtmäßig tätig waren, gelten als vorläufig zugelassen. Diese Betriebe haben sich binnen vier Wochen ab Â

In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Art ihrer Â

Tätigkeit zu melden und allenfalls erforderliche Bewilligungen nach Abs. 3 nachzuweisen. Die Behörde Â

hat diese Betriebe umgehend zu kontrollieren und entweder zuzulassen oder nach § 6 Abs. 2 vorzugehen. Â

Für Betriebe, welche sich nicht gemeldet haben, endet die vorläufige Zulassung mit Ablauf der oben Â

genannten vierwöchigen Frist. Â

(5) Der Landeshauptmann hat jedem nach Abs. 1 zugelassenen Betrieb eine amtliche Nummer zuzuteilen und ihn in ein Register einzutragen. Dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist jährlich Â

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eine Gesamtliste mit Namen und Adressen der zugelassenen Betriebe, amtlichen Nummern und dem Â

Tätigkeitsbereich jedes erfassten Betriebes zu übermitteln. Änderungen in dieser Liste sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich bekannt zu geben. Â

Aufzeichnungspflichten Â

§ 4. Betriebe oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder Materialien versenden, befördern oder Â

in Empfang nehmen haben hierüber Aufzeichnungen gemäß der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung Â

(EG) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der behördlichen Kontrollorgane zur Einsicht vorzulegen. Â

Behördliche Kontrollen Â

§ 5. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben, die gemäß § 3 zugelassen sind, regelmäßig die Â

Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen hat entsprechend den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt und entsprechend Â

den Vorgaben der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung (EG) zu erfolgen. Hierbei ist die Einhaltung der Â

Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich Â

  1. der Einrichtung und Ausstattung der Betriebe, der technischen Verfahrensbedingungen, der betrieblichen Hygiene, der Personalhygiene, der Wirksamkeit der Eigenkontrollen und der betrieblichen Aufzeichnungen, Â

  2. der gesetzlichen Anforderungen an die Rohmaterialien, die Ausgangs- und die Endprodukte Â

    sowie an die Kennzeichnungsvorschriften;Â Â

  3. der Sicherstellung der Vernichtung aller Seuchenkeime bei vorgesehener Verarbeitung;Â Â

  4. der vorschriftsmäßigen Entsorgung von Abfällen und Abwasser Â

    zu kontrollieren. Diese Kontrollen können auch im Rahmen von behördlichen Kontrollen nach anderen Â

    gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Â

    Mängelbehebung, Aussetzung und Entzug der Zulassung Â

    § 6. (1) Bei festgestellten Mängeln und Missständen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen, wobei auch die Benützung von Anlageteilen und Betriebsmitteln untersagt werden kann, beziehungsweise bestimmte einzuhaltende Arbeitsweisen oder Vorsichtsmaßnahmen vorgeschrieben werden können. Â

    (2) Wird bei einer Kontrolle gemäß § 5 festgestellt, dass Zulassungsvoraussetzungen nicht eingehalten werden oder sonstige Mängel, durch die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren Â

    herbeigeführt werden kann, vorliegen, so ist nach Abs. 1 vorzugehen und der Betrieb darüber hinaus bis Â

    zur Wiederherstellung der Voraussetzungen oder Beseitigung der Mängel vorläufig mit Bescheid einzustellen.

    Werden die Mängel nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bescheiderlassung behoben oder werden die Zulassungsvoraussetzungen innerhalb dieses Zeitraumes nicht wiederhergestellt, so ist die Zulassung zu entziehen. Â

    (3) Die Zulassungsbehörde hat die Zulassung auf...

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