Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz ? KflG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen, Inhalt und Umfang der Berechtigungen

§ 2 Antragspflicht für Konzessionen und Genehmigungen, Inhalt des Konzessionsantrages

§ 3 Aufsichtsbehörden

§ 4 Grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehre, zwischenstaatliche Vereinbarungen Abschnitt II Bestimmungen über Berechtigungen

§ 5 Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung

§ 6 Weitere Verfahrensvorschriften

§ 7 Voraussetzungen und Ausschließungsgründe für die Erteilung von Berechtigungen

§ 8 Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 9 Zuverlässigkeit

§ 10 Fachliche Eignung, Bescheinigungen über deren Nachweis, Prüfungskommissionen, Betriebsleiter

§ 11 Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 12 Befreiung von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft, Gleichstellung mit Inländern

§ 13 Straßeneignung

§ 14 Verkehrsbereich

§ 15 Konzessionsdauer und jährliche Betriebsdauer

§ 16 Auflagen

§ 17 Teilen und Koppeln von Kraftfahrlinien, Betrieb von Schnellkursen

§ 18 Frist zur Aufnahme des Betriebes

§ 19 Inhalt des Konzessionsbescheides

§ 20 Pflichten des Berechtigungsinhabers

§ 21 Berufungsrecht Abschnitt III Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb

§ 22 Betriebsführerübertragung und Auftragsfahrten

§ 23 Bestellung von Kursen, gemeinwirtschaftlicher Betrieb von Kraftfahrlinien

§ 24 Betriebspflichtenthebung

§ 25 Widerruf der Berechtigung

§ 26 Amtshilfe

§ 27 Erlöschen der Berechtigung

§ 28 Rechtsnachfolge

§ 29 Wiedererteilung der Konzession, Ersatz- und Nachfolgeverkehr

§ 30 Verlängerung der Konzessionsdauer

§ 31 Beförderungspreise und Fahrpreissystem

§ 32 Beförderungsbedingungen

§ 33 Haltestellengenehmigung

§ 34 Haltestellenzeichen

§ 35 Übergangsbestimmungen für bestehende Haltestellenzeichen

§ 36 Fahrpläne

§ 37 Ausgleich der Verkehrsinteressen, Förderung der Zusammenarbeit und von Zusammenschlüssen der Unternehmen

§ 38 Rufbusse und Anrufsammeltaxis Abschnitt IV Bestimmungen über die Fahrzeuge

§ 39 Fahrzeuge

§ 40 Zwischenüberprüfung

§ 41 Leiter des Betriebsdienstes

§ 42 Meldepflichten

§ 43 Fahrdienst

§ 44 Benützung der Fahrzeuge Abschnitt V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 45 Aufsicht

§ 46 Verordnungen

§ 47 Strafbestimmungen

§ 48 Mitwirkung

§ 49 Verweisungen

§ 50 Amtsbeschwerden

§ 51 Inkrafttreten

§ 52 Übergangsbestimmungen

§ 53 Anhängige Verfahren

§ 54 Vollziehung Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen, Inhalt und Umfang der Berechtigungen

§ 1. (1) Kraftfahrlinienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bzw. gelten als 1. Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der

Öffentlichkeit oder bestimmten Benützergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Vergütung durch die beförderte Person oder durch Dritte ausführt, und zwar regelmäßig mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Lenkers – zu befördern;

  1. Unternehmen jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;

  2. Handgepäck jeder Gegenstand, den der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der Mitreisenden über oder unter dem Sitzplatz unterbringen oder auf dem Schoß

    oder in der Hand halten kann;

  3. Reisegepäck das über das Handgepäck hinaus mitgenommene Gepäck;

  4. Gegenstände des täglichen Bedarfs, Lebensmittel, Arzneimittel, Datenverarbeitungsmaterial und dergleichen bis zu einem Einzelgewicht von 25 kg, und zwar unabhängig von der Mitfahrt eines Fahrgastes.

    (3) Der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach Abs. 1 bedarf einer Konzession, der grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nur mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nur mit Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf einer dieser gleichzuhaltenden Genehmigung.

    (4) Die Berechtigung zur Personenbeförderung gemäß Abs. 3 (Konzession, Genehmigung) umfaßt auch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung des Handgepäcks und zur Beförderung des Reisegepäcks der Fahrgäste und der Gegenstände des täglichen Bedarfs, letztere jedoch nur, soweit sie mit den für die Personenbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeugen vorgenommen werden kann. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Beförderung von Gegenständen des täglichen Bedarfs ist der Kraftfahrlinienverkehr innerhalb von Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern.

    Antragspflicht für Konzessionen und Genehmigungen, Inhalt des Konzessionsantrages

    § 2.  (1) Die Erteilung einer Konzession oder einer Genehmigung bedarf eines Antrages des Personenkraftverkehrsunternehmers. Dieser ist unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde (§ 3) einzubringen.

    (2) Der Konzessionsantrag hat zu enthalten:

  5. die Bezeichnung des Konzessionswerbers, die Anschrift des Betriebssitzes und die Telefonnummer sowie allfällige andere Telekommunikationsverbindungen;

  6. bei natürlichen Personen weiters die Anschrift des Wohnortes des Konzessionswerbers, seine Geburtsdaten und den Nachweis seiner Staatsbürgerschaft; falls es sich um keine natürliche Person handelt, den Nachweis des rechtlichen Bestandes;

  7. Angaben darüber, ob dem Antragsteller bereits eine Konzession oder Genehmigung erteilt wurde;

  8. Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob der Konzessionswerber zuverlässig und fachlich geeignet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt; insbesondere ist eine Strafregisterbescheinigung,

    die bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, vorzulegen;

  9. erforderlichenfalls die Nennung eines Betriebsleiters (§ 10 Abs. 5) sowie Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist;

  10. die Namen der Gemeinden, die von der Kraftfahrlinie berührt werden;

  11. die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der beantragten Strecke und deren Länge in Kilometern;

  12. eine Auflistung der Fahrtstrecken der von Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs

    (Eisenbahn- und Kraftfahrlinienunternehmen) in dem von der beantragten Kraftfahrlinie berührten Verkehrsbereich bereits betriebenen öffentlichen Verkehre unter Anführung aller Gleich- und Parallellaufstrecken; weiters eine Darstellung der beantragten Kraftfahrlinie sowie der Strecken der bereits betriebenen öffentlichen Verkehre in verschiedenen Farben auf einer Straßen- oder Landkarte geeigneten Maßstabes;

  13. die gewünschte Dauer der Konzession;

  14. die Angabe, ob die Kraftfahrlinie während des ganzen Jahres oder nur während eines Teiles desselben betrieben werden soll (jährliche Betriebsdauer);

  15. einen Fahrplanentwurf und ein Verzeichnis der vorgesehenen Haltestellen;

  16. die Art und erforderlichenfalls die Höhe der Beförderungspreise (Beförderungspreise eines bestimmten Verkehrsverbundes, Regelbeförderungspreise oder Besondere Beförderungspreise);

  17. die Beförderungsbedingungen, sofern sie von den vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr genehmigten Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Kraftfahrlinien abweichen

    (Besondere Beförderungsbedingungen);

  18. Angaben über Bauart, Ausstattung und Beschaffenheit (insbesondere Abmessungen, höchstes zulässiges Gesamtgewicht, Anzahl der Achsen und Achsabstände) der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen.

    (3) Wenn der Konzessionswerber bereits eine Kraftfahrlinie betreibt, kann die Aufsichtsbehörde vom Nachweis der Erfordernisse des Abs. 2 Z 2, 4 und 5 Abstand nehmen. Die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers ist in jedem Fall zu prüfen. Der Bund, die Länder und die Gemeinden sind vom Nachweis des rechtlichen Bestandes befreit.

    Aufsichtsbehörden

    § 3. (1) Zur Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession ist der Landeshauptmann, hinsichtlich grenzüberschreitender Kraftfahrlinien und Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.

    (2) In jedem Fall ist der Landeshauptmann für die Feststellung, ob die Straßen, über die eine Kraftfahrlinie geführt werden soll, sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr eignen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a) und zur Erteilung der Genehmigung zur Festsetzung, Verlegung und Auflassung der Haltestellen zuständig.

    Grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehre, zwischenstaatliche Vereinbarungen

    § 4. (1) Wenn dies zur leichteren Durchführung grenzüberschreitender Verkehre mit anderen Staaten erforderlich ist, können zwischenstaatliche Vereinbarungen über diese Verkehre auf Grund dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden.

    (2) In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß die Einrichtung grenzüberschreitender Kraftfahrlinien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der von diesen Kraftfahrlinien berührten Staaten zu erfolgen hat und nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Konzession bedarf. Ferner ist grundsätzlich nur die grenzüberschreitende Beförderung von Fahrgästen vorzusehen.

    (3) Weiters kann vereinbart werden:

  19. die Einbringung aller Ansuchen im Wege der zuständigen Behörden des Heimatstaates des Berechtigungswerbers. Diese schließen den Ansuchen ihre...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT