Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden (Immissionsschutzgesetz ? Luft, IG-L)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht Artikel I:

  1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    §   1: Ziele des Gesetzes

    §   2: Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt: Immissionsüberwachung

    §   3: Immissionsgrenzwerte

    §   4: Meßkonzept

    §   5: Meßstellen, Meßzentralen

    §   6: Datenverbund 3. Abschnitt: Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

    §   7: Ausweisung der Überschreitung

    §   8: Statuserhebung

    §   9: Emissionskataster 4. Abschnitt: Maßnahmenkatalog

    § 10: Verordnung

    § 11: Grundsätze

    § 12: Fristen

    § 13: Maßnahmen für Anlagen

    § 14: Maßnahmen für den Verkehr

    § 15: Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

    § 16: Zusätzliche Maßnahmen 5. Abschnitt: Vollziehung des Maßnahmenkatalogs

    § 17: Vollziehung, Behörden

    § 18: Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet

    § 19: Sanierung 6. Abschnitt: Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

    § 20: Genehmigungsvoraussetzungen

    § 21: Genehmigungspflicht

    § 22: Verkehrsbedingte Emissionen

    § 23: Berichtspflichten

    § 24: Emissionsbilanzen

    § 25: Emissionserklärung

    § 26: Kontrollbefugnisse 7. Abschnitt: Heizungsanlagen

    § 27: Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG 8. Abschnitt: Grenzüberschreitende Immissionen

    § 28: Völkerrechtliche Vereinbarungen

    § 29: Reduktionsvorgaben 9. Abschnitt: Schluß- und Übergangsbestimmungen

    § 30: Strafbestimmungen

    § 31: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

    § 32: Verweisung auf andere Bundesgesetze

    § 33: Vollziehung Artikel II: Änderung der Gewerbeordnung 1994

    Artikel III: Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen Artikel IV: Änderung des Berggesetzes 1975

    Artikel V: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes Artikel VI: Änderung des Ozongesetzes Artikel VII: Inkrafttreten Anlage 1: Konzentration Anlage 2: Deposition Anlage 3: Ozon Artikel I 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziele des Gesetzes

    § 1. (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind 1. der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen und 2. die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen.

    (2) Zur Erreichung dieser Ziele (Abs. 1) wird ein Instrumentarium insbesondere zur vorsorglichen Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und für gebietsbezogene Maßnahmen zur Verringerung der durch den Menschen beeinflußten (anthropogenen) Emission und der Immission von Luftschadstoffen geschaffen.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. (1) Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.

    (2) Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von einer Quelle an die freie Atmosphäre abgegebene Luftschadstoffe.

    (3) Immissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die auf Schutzgüter (Abs. 6) einwirkenden Luftschadstoffe.

    (4) Immissionsgrenzwerte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, höchstzulässige, wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentrationen, bei deren Unterschreitung nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu erwarten sind.

    (5) Immissionsgrenzwerte für kanzerogene, mutagene und teratogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind höchstzulässige Immissionskonzentrationen.

    (6) Schutzgüter sind in Entsprechung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) der Mensch, der Tier-

    und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie Kultur- und Sachgüter.

    (7) Untersuchungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, für den eine gemeinsame Auswertung der Immissionsmeßdaten, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, erfolgt; sofern das Meßkonzept gemäß § 4 nicht anderes bestimmt, ist das Untersuchungsgebiet ein Bundesland.

    (8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die im Maßnahmenkatalog gemäß § 10

    Anordnungen getroffen werden können.

    (9) Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; die Dauer ist getrennt nach Luftschadstoffen im Meßkonzept gemäß § 4 festzulegen und beträgt zwölf aufeinanderfolgende Monate oder das Winter- oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten.

    (10) Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren,

  2. Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, ausgenommen a)Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, deren Luftschadstoffemissionen ausschließlich aus einem der Fortbewegung dienenden Verbrennungsmotor stammen,

    1. Eisenbahnen im Sinne des § 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,

    2. Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, und Anlagen,

    die für den Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Luftfahrzeuge unmittelbar erforderlich sind, und d) Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989,

  3. Liegenschaften, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden,

    die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, ausgenommen Verkehrswege.

    (11) Emissionskataster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein räumlich gegliedertes Verzeichnis

    über das Ausmaß von Emissionen sämtlicher in Betracht kommender Emittenten und Emittentengruppen,

    die in einem bestimmten Gebiet innerhalb eines festgelegten Zeitabschnitts abgegeben werden.

    (12) Heizungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Heizungsanlagen, die gemäß Art. 10

    Abs. 1 Z 12 Bundes-Verfassungsgesetz, in der Fassung BGBl. Nr. 685/1988, in die Zuständigkeit der Länder fallen.

  4. Abschnitt Immissionsüberwachung Immissionsgrenzwerte

    § 3. (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit im gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegten Immissionsgrenzwerte der Anlagen 1 (Konzentration) und 2 (Deposition).

    (2) Für den Luftschadstoff Ozon gilt im gesamten Bundesgebiet der in Anlage 3 festgelegte Immissionsgrenzwert als Zielwert für den dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

    (3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann zur innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen:

  5. Immissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (§ 2 Abs. 6) als das in Abs. 1 genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;

  6. Immissionsgrenzwerte für zusätzliche Luftschadstoffe des Schutzgutes nach Abs. 1, die in den Anlagen 1, 2 und 3 nicht genannt sind.

    (4) Zu einer Verordnung gemäß Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt,

    für die kein Grenzwert in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996

    festgelegt ist, oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 ein Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den anderen Mitgliedstaaten der EU.

    Meßkonzept

    § 4. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Meßkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-

    Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach

    § 3 Abs. 3 festgelegt werden, ist das Meßkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.

    (2) Das Meßkonzept hat jedenfalls zu enthalten:

  7. die Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (§ 2 Abs. 7);

  8. Angaben über die Art der Messung (einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter);

  9. Angaben über die Mindestanzahl der Meßstellen pro Untersuchungsgebiet;

  10. Angaben über die Zahl der Meßstellen und deren lokalen Standortbereich;

  11. die Anforderungen an die Lage der Meßstellen, insbesondere im Hinblick auf die Lage zu Emittenten;

  12. Bestimmungen über die Verlegung und Auflassung von Meßstellen;

  13. Angaben über Meßverfahren und technische Anforderungen an die Meßgeräte;

  14. nähere Vorschriften über a) den Betrieb der Meßstellen,

    1. die Auswertung und Dokumentation der Meßdaten sowie deren Austausch und Veröffentlichung,

    2. die Fristen zur Erstellung, die Form und den Inhalt von Tages-, Monats- und Jahresberichten;

  15. Angaben über die Ausstattung von Meßstellen und Meßzentralen;

  16. Angaben über die Qualitätssicherung der Meßdaten;

  17. Festlegung des Beurteilungszeitraums (§ 2 Abs. 9);

  18. Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (§ 5 Abs. 2).

    Meßstellen, Meßzentralen

    § 5. (1) Die Landeshauptmänner haben die Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman (Salzburg), Tiroler Zentralalpen, Stolzalpe (Steiermark),

    Vorhegg (Kärnten), Pillersdorf (Niederösterreich), Innviertel (Oberösterreich), Sulzberg...

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