Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Sparkassengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Interbankmarktstärkungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden

152. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Sparkassengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Interbankmarktstärkungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach ?§ 21g. Grenzüberschreitendes Bewilligungsverfahren? folgender Eintrag eingefügt:

?§ 21h. Einheitliche Anwendung interner Ansätze und Modelle?

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach ?§ 73. Anzeigen? folgender Eintrag eingefügt:

?§ 73a. Elektronische Übermittlung?

3. Nach § 21g wird folgender § 21h samt Überschrift eingefügt:

?Einheitliche Anwendung interner Ansätze und Modelle

§ 21h. Verwenden ein übergeordnetes Kreditinstitut und dessen nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland interne Ansätze oder Modelle gemäß §§ 21a, 21d und 21f einheitlich und erfüllen sie gemeinsam die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen, so hat die FMA den Prüfumfang unter Bedachtnahme auf die Art und die Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen sowie auf den Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells festzulegen. Die FMA kann hierbei die Prüfung des internen Ansatzes oder Modells auf das übergeordnete Kreditinstitut beschränken, wenn dies in Anbetracht der Art und Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen und im Verhältnis zum Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells angemessen ist. Die FMA hat die einheitliche Anwendung der internen Ansätze oder Modelle und die gemeinsame Erfüllung der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen durch das übergeordnete Kreditinstitut und die nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz im Inland zu überwachen.?

4. § 23 Abs. 7 Z 2 lautet:

?2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie in den ausschüttungsfähigen Gewinnen gedeckt sind;?

5. § 25 Abs. 11 Z 6 lautet:

?6. Wertpapiere, die gemäß § 50 Abs. 1 und 2 in Pension genommen wurden;?

6. Nach § 73 wird folgender § 73a samt Überschrift eingefügt:

?Elektronische Übermittlung

§ 73a. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 21a Abs. 3, § 21b Abs. 3 Z 4, § 21c Abs. 3, § 21d Abs. 3, § 21e Abs. 4, § 21f Abs. 7, § 22o Abs. 4, § 22q Abs. 3, § 25 Abs. 10 Z 9, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 19, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 7, § 93a Abs. 8 und § 103e Z 8 iVm Z 15 sowie gemäß § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Bankprüfern für Bescheinigungen und Berichte gemäß § 63 Abs. 1c und § 63 Abs. 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.?

7. § 79 Abs. 2 lautet:

?(2) Soweit die Übermittlung nicht gemäß § 73a erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß § 20 und § 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5 und Meldungen gemäß § 74 binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.?

8. § 102a Abs. 1 lautet:

?(1) Partizipationskapital kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital oder das Partizipationskapital einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen, wobei auch Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 5 von dem gemäß § 23 Abs. 3 Z 8 getrennt behandelt werden kann. Eine teilweise Einziehung von Partizipationskapital einzelner Emissionen oder Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus Partizipationskapital gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Partizipationskapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), BGBl. I Nr. 138/2008, gezeichnet und vom Bund übernommen wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus dem Partizipationskapital. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.?

9. Dem § 102a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

?Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Partizipationskapital gemäß Satz 1 ermächtigen.?

10. § 102a Abs. 7 lautet:

?(7) Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Partizipationskapital kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird. Im Fall von Satz 1 sind das Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 4 und die gebundene Rücklage aus dem Aufgeld aus der Begebung von Partizipationskapital je nach Rechtsform des Kreditinstituts in die gesetzliche Rücklage, die Sicherheitsrücklage beziehungsweise in die satzungsmäßige Rücklage einzustellen.?

11. § 103e Z 6 lautet:

?6. (zu § 22 Abs. 1):
a) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:
aa) vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 95 vH,
bb) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,
cc) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 80 vH,
wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;
b) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:
aa) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,
bb) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 80
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