Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger sowie Indikatorbakterien bei Rindern, Schafen, Schweinen und Hühnern, sowie deren Resistenzverhalten gegenüber Antibiotika (Überwachungsprogramme-Verordnung 2010)

102. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger sowie Indikatorbakterien bei Rindern, Schafen, Schweinen und Hühnern, sowie deren Resistenzverhalten gegenüber Antibiotika (Überwachungsprogramme-Verordnung 2010) Auf Grund von § 2 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Überwachungsprogramme

§ 1. (1) Bei Rindern, Schafen, Schweinen und Hühnern sind jährliche Untersuchungen auf das Vorhandensein von den im Anhang genannten ausgewählten Erregern und Untersuchungen auf deren antimikrobielle Resistenz durchzuführen.

(2) Die Untersuchungen nach Abs. 1 zur Überwachung der im Anhang genannten Erreger sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen sind vom jeweiligen Landeshauptmann nach den, vom Bundesminister für Gesundheit unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten erstellten, Stichprobenplänen durchzuführen.

(3) Sofern epidemiologische Hinweise,

a) auf eine Übertragung des neuen humanen A/H1N1-Virus in österreichische Schweinebestände oder
b) auf eine Ansteckung des Menschen mit dem neuen humanen A/H1N1-Virus durch Schweine aus österreichischen Beständen
vorliegen, sind vom jeweiligen Landeshauptmann Stichprobenuntersuchungen auf A/H1N1 in österreichischen Schweinebeständen nach dem, vom Bundesminister für Gesundheit erstellten, Stichprobenplan durchzuführen. Die vorgeschriebenen Untersuchungen sind nach Möglichkeit in Verbindung mit anderen amtlichen, veterinären Untersuchungen zu erfolgen, die bereits in der österreichischen Schweinepopulation durchgeführt werden.

Probennahme

§ 2.

Die Probennahmen sind von Amtstierärzten oder von amtlichen Tierärzten gemäß § 2 Abs. 6 TGG, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann sich für Probennahmen bei Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen bei Bedarf auch der amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 3 und 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, oder für Probennahmen bei Geflügel gemäß § 3 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 355/2008, bedienen.

Durchführung der Laboruntersuchungen

§ 3. Die Untersuchungen der...

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