Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. Juli 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Flachdrucker erlassen wird

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Flachdrucker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. Prüfarbeit,

  2. Fachgespräch.

    (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  3. Wirtschaftsrechnen,

  4. Fachkunde.

    Die Prüfung in den Gegenständen a) und b)

    erfolgt schriftlich.

    (4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

    Durchführung der praktischen Prüfung

    § 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

    hat nach Angabe und nach Wahl der Prüfungskommission entweder die unter der nachstehenden lit. a oder die unter der nachstehenden lit. b angeführten Tätigkeiten zu umfassen:

  5. Zeichnen eines Einteilungsbogens von vier Nutzen DIN A 4, Montage einer Farbe auf diesen Einteilungsbogen, Anbringen von Schneidezeichen und Paßkreuzen für Mehrfarbendruck,

    Kopie einer Montage auf einer vorbeschichteten Flachdruckplatte und Abdecken der Filmränder sowie Fertigmachen der Platte zum Druck, Aufziehen eines Gummituches an der Offsetmaschine, Umrüsten der Maschine auf das vorliegende Papier, Mischen eines vorgegebenen Farbtones,

    Einrichten der kopierten Platte in der Maschine und Auflagendruck,

  6. Mehrfarbendruck, Kopie einer Montage auf einer vorbeschichteten Flachdruckplatte.

    (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

    (3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

    ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

    (4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

    ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

    (5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Unfallverhütungs- und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

    (6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

    „Fachgespräch" soll je Prüfling...

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