Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten (AEV Industrieminerale)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß

  1. 4 Z 5 oder 8 darf nicht eingeleitet werden.

    (2) Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5 darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung dieser Anlage anfällt (Richtlinie 87/217 EWG). Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von derartigem Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5

    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Die in der Natur vorkommenden Mineralfasern Aktinolith (CAS-Nr. 13768-00-8)

    Amosit (Grünerit – Asbest, CAS-Nr. 12172-73-5)

    Anthophyllit (CAS-Nr. 17068-78-9)

    Krokydolith (Blauer Asbest, CAS-Nr. 12001-28-4)

    Tremolit (CAS-Nr. 14567-73-8)

    dürfen – ausgenommen in Fällen des § 2 Abs. 3 Asbestverordnung – in einem derartigen Abwasser nicht enthalten sein (Asbestverordnung BGBl. Nr. 324/1990). Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn keine der genannten Mineralfasern bei einer Tätigkeit gemäß Abs. 5 Z 1 eingesetzt wird.

    (3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Herstellung von Ziegel, Klinker,

    Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik darf nicht eingeleitet werden; ausgenommen davon ist Abwasser aus der Rohstoffreinigung sowie aus der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen.

    (4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

    1. Mechanisches Bearbeiten (Behauen, Schneiden, Fräsen, Bohren, Schleifen oder Polieren) von natürlichen Festgesteinen wie zB Basalt, Gneis, Granit, Kalkstein, Marmor oder Sandstein oder von Beton, Betonerzeugnissen oder mineralischem Kunststein;

    2. Aufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Attritieren, Flotieren, Magnetabscheiden,

      Entwässern, Trocknen) von natürlichen Fest- oder Lockergesteinen wie zB Basalt, Dolomit,

      Flußspat, Gips, Kalk, Kaolin, Leukophyllit, Magnesit, Mergel, Quarz, Sand oder Kies,

      Schwerspat, Talk, Ton, Traß;

    3. Herstellen von gebranntem oder gelöschtem Kalk oder Dolomit, gebranntem Gips oder Bleicherde;

    4. Herstellen von mineralischen Bau- oder Rohstoffen unter Verwendung von gemäß Z 2 oder 3

      aufbereiteten oder weiterverarbeiteten Industriemineralen (Putze, Kalkprodukte, Zuschlagstoffe und ähnliche);

    5. Herstellen von Beton, Betonerzeugnissen oder mineralischem Kunststein;

    6. Herstellen von abgebundenen Gipsteilen wie zB Gipskartonplatten oder Gipszwischenwandplatten aus gemäß Z 2 und 3 gewonnenem oder sonstigem Gips;

    7. Herstellen von Kalksandstein;

    8. Herstellen von Asphaltmischgut aus Bitumen, Teer oder Verschnittbitumen und mineralischen Zuschlagstoffen;

    9. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

      (5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus der Reinigung und Wartung von Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

    10. Herstellen von Produkten aus Faserzement einschließlich Asbestzement;

    11. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

      (6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

    12. Herstellen von Feinkeramik (zB Geschirr, Fliesen, Sanitärkeramik, Schleifmittel);

    13. ...

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