Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten (AEV Industrieminerale)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß
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4 Z 5 oder 8 darf nicht eingeleitet werden.
(2) Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5 darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung dieser Anlage anfällt (Richtlinie 87/217 EWG). Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von derartigem Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Die in der Natur vorkommenden Mineralfasern Aktinolith (CAS-Nr. 13768-00-8)
Amosit (Grünerit – Asbest, CAS-Nr. 12172-73-5)
Anthophyllit (CAS-Nr. 17068-78-9)
Krokydolith (Blauer Asbest, CAS-Nr. 12001-28-4)
Tremolit (CAS-Nr. 14567-73-8)
dürfen – ausgenommen in Fällen des § 2 Abs. 3 Asbestverordnung – in einem derartigen Abwasser nicht enthalten sein (Asbestverordnung BGBl. Nr. 324/1990). Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn keine der genannten Mineralfasern bei einer Tätigkeit gemäß Abs. 5 Z 1 eingesetzt wird.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Herstellung von Ziegel, Klinker,
Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik darf nicht eingeleitet werden; ausgenommen davon ist Abwasser aus der Rohstoffreinigung sowie aus der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen.
(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
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Mechanisches Bearbeiten (Behauen, Schneiden, Fräsen, Bohren, Schleifen oder Polieren) von natürlichen Festgesteinen wie zB Basalt, Gneis, Granit, Kalkstein, Marmor oder Sandstein oder von Beton, Betonerzeugnissen oder mineralischem Kunststein;
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Aufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Attritieren, Flotieren, Magnetabscheiden,
Entwässern, Trocknen) von natürlichen Fest- oder Lockergesteinen wie zB Basalt, Dolomit,
Flußspat, Gips, Kalk, Kaolin, Leukophyllit, Magnesit, Mergel, Quarz, Sand oder Kies,
Schwerspat, Talk, Ton, Traß;
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Herstellen von gebranntem oder gelöschtem Kalk oder Dolomit, gebranntem Gips oder Bleicherde;
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Herstellen von mineralischen Bau- oder Rohstoffen unter Verwendung von gemäß Z 2 oder 3
aufbereiteten oder weiterverarbeiteten Industriemineralen (Putze, Kalkprodukte, Zuschlagstoffe und ähnliche);
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Herstellen von Beton, Betonerzeugnissen oder mineralischem Kunststein;
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Herstellen von abgebundenen Gipsteilen wie zB Gipskartonplatten oder Gipszwischenwandplatten aus gemäß Z 2 und 3 gewonnenem oder sonstigem Gips;
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Herstellen von Kalksandstein;
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Herstellen von Asphaltmischgut aus Bitumen, Teer oder Verschnittbitumen und mineralischen Zuschlagstoffen;
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Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus der Reinigung und Wartung von Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
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Herstellen von Produkten aus Faserzement einschließlich Asbestzement;
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Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
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Herstellen von Feinkeramik (zB Geschirr, Fliesen, Sanitärkeramik, Schleifmittel);
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