Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

498. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung ? NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 97/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach dem Zitat ?ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1? die Wortfolge ?in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1? eingefügt.

2. Der 2. Abschnitt samt Überschrift lautet:

?2. Abschnitt

Zu § 9 Abs. 3 NAG

Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts

§ 3. (1) Anmeldebescheinigungen (§ 53 NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.

(2) Bescheinigungen des Daueraufenthalts (§ 53a NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.

(3) Für die Ausfertigung der in den Abs. 1 und 2 genannten Urkunden dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

Form und Inhalt des Lichtbildausweises für EWR-Bürger

§ 4. Lichtbildausweise für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage D auszustellen.

Form und Inhalt der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte

§ 5. (1) Aufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage E auszustellen.

(2) Daueraufenthaltskarten (§ 54a NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage F auszustellen.?

3. Die Überschrift des § 6 lautet:

?Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel?

4. In § 6 Abs. 1 wird nach der Wortfolge ?nach den §§ 7 bis 9? die Wortfolge ?sowie nach § 56 NAG? eingefügt.

5. In § 7 Abs. 1 wird in Z 1 die Wortfolge ?Kopie des gültigen Reisedokuments? durch die Wortfolge ?gültiges Reisedokument? ersetzt und in Z 4 nach der Wortfolge ?Urkunde über die Ehescheidung,? die Wortfolge ?Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,? eingefügt.

6. § 7 Abs. 2 lautet:

?(2) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines...

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