Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung neuerlich geändert wird

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung, BGBl. Nr. 209/1973, zuletzt geändert durch Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 172/1989, wird wie folgt geändert:

§ 2 lautet:

„§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jede Stunde der...

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