Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) geändert wird
60. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) geändert wird
Auf Grund der §§ 16 Abs. 1 und 2 sowie 37 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 50/2012, wird die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 289/2011 idF BGBl. II Nr. 81/2012, wie folgt geändert:
1. In § 1.01 lit. d Z 2 wird der Ausdruck ?Amphibienfahrzeuge (schwimmfähige, fahrtaugliche Landfahrzeuge)? durch ?Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge? ersetzt.
2. In § 1.10 Z 1 lit. q wird der Ausdruck ?Prüfefunde? durch ?Prüfbefunde? ersetzt.
3. Der Titel des § 10.02 lautet:
?Allgemeine Sorgfaltspflicht ? Gewässerschutz?
4. In § 11.09 Z 5 werden die auf ?h) die Regeln für das Stillliegen? folgenden litera als lit. i bis lit.o bezeichnet.
5. In § 20.02 Z 2 wird die Wortfolge ?dem höchsten Schifffahrtswasserstand? durch ?883 cm? ersetzt.
6. Am Ende von § 20.05 Z 3 lit. e entfällt der Beistrich und das Wort ?und?.
7. § 20.05 Z 3 lit. f entfällt.
8. § 20.05 Z 4 lautet:
?4. | Unterhalb Kanalkilometer 11,709 ist der Verkehr von Einzelfahrern, Schubverbänden und Koppelverbänden, deren Länge insgesamt 120 m und deren Breite insgesamt 18 m überschreitet, verboten.? |
9. § 20.05 werden folgende Z 14 und 15 angefügt:
?14. | Wenn die Schifffahrt auf der Donau im Bereich der Donaukanalmündung (Strom-km 1919,4) bei Wasserständen von mehr als 600 cm am Pegel Wildungsmauer gemäß § 20.01 Z 1 im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten wird, gilt dieses Verbot auch für den Donaukanal unterhalb von Kanalkilometer 7,9. |
15. | Oberhalb von Kanalkilometer 7,9 ist bei einem Wasserstand von mehr als 480 cm am Pegel Schwedenbrücke die gesamte Schifffahrt verboten.? |
10. In § 30.02 Z 3 wird der Ausdruck ?Z 4? durch ?Z 2? ersetzt.
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