Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (1. Novelle zur ZustV)

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Auf Grund des § 40a Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â

BGBl. I Nr. 146/1998, wird verordnet:Â Â

Die Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 2 Abs. 3 letzter Satz lautet: Â

    „Insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten müssen Kennzeichentafeln, Begutachtungsplaketten, Zulassungsbescheinigungen sowie der oder die Zulassungsstellenstempel sicher aufbewahrt werden.“ Â

  2. § 2 Abs. 4 lautet: Â

    „(4) Im Ermächtigungsbescheid gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 ist der Standort der Zulassungsstelle Â

    anzuführen. Weitere Zulassungsstellen bzw. eine Standortverlegung einer bereits bestehenden Zulassungsstelle an eine neue Adresse dürfen erst nach Anzeige an den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Â

    Wirkungsbereich die Zulassungsstelle eingerichtet werden soll, und deren Ãœberprüfung eröffnet werden. Â

    Der Landeshauptmann hat den Ermächtigungsbescheid entsprechend zu ergänzen.“ Â

  3. § 3 Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Das Personal muss hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein oder aus einem Personalpool der Versicherungsholding stammen. Â

    Es muss eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.“ Â

  4. § 4 Abs. 3 lautet: Â

    „(3) Die verantwortliche Person muss hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem Â

    anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein oder aus einem Personalpool der Versicherungsholding Â

    stammen. Es muss eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.“ Â

  5. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: Â

    „(4) Die verantwortliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden Â

    namhaft gemacht werden. Eine Namhaftmachung ist auch gegenüber dem jeweils zuständigen Landeshauptmann in mehreren Bundesländern möglich. Innerhalb eines Bundeslandes können auch mehrere Â

    Personen als verantwortliche natürliche Person namhaft gemacht werden. Es muss jedoch sichergestellt Â

    sein, dass nicht mehrere Personen für dieselbe Zulassungsstelle namhaft gemacht werden.“ Â

  6. § 6 lautet: Â

    „§ 6. (1) Die Datenerfassung und Formatierung hat nach einem einheitlichen, auf Basis des Datenträgeraustauschmodelles der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres entwickelten Â

    und vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Â

    genehmigten EDV-Systems hinsichtlich der Datenerfassung, Formatierung und eventueller Korrektur zu Â

    erfolgen. Â

    (2) Sofern bei einer Anmeldung bereits in der Zulassungsevidenz hinsichtlich eines bestimmten Â

    Fahrzeuges elektronisch gespeicherte Fahrzeugdaten übernommen werden, sind diese vollständig zu Â

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    übernehmen und gegebenenfalls zu korrigieren. Eine Ergänzung fehlender Daten hat ausschließlich anhand des Datenblattes sowie etwaiger behördlicher Eintragungen im Genehmigungsdokument zu erfolgen.

    Sofern kein Datenblatt zur Verfügung steht und in sonstigen Zulassungsfällen – außer im Fall einer Â

    neuerlichen Anmeldung – sind die gespeicherten Daten ungeprüft und im gespeicherten Umfang zu übernehmen.

    Können im Feld A 17 Auflagen/A 18 Behördliche Eintragungen der Zulassungsbescheinigung Â

    nicht alle Daten eingetragen werden, kann ein Beiblatt verwendet werden. Das Mitführen dieses Beiblatts Â

    ist im Feld A 17 Auflagen/A 18 Behördliche Eintragungen der Zulassungsbescheinigung als Auflage Â

    anzuführen.“ Â

  7. In § 7 Abs. 1 lautet der erste Satz: Â

    „Die im Zuge der Durchführung der übertragenen Aufgaben aufgenommenen Daten gemäß § 47 Abs. 4 Â

    KFG 1967 sind von der Zulassungsstelle online im Wege der Datenfernverarbeitung der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln.“

  8. In § 7 Abs. 2 lautet der erste Satz: Â

    „Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten über die Statistik Österreich als Dienstleister oder online an die zentrale Zulassungsevidenz des Bundesministers für...

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