Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Forschungsförderungsgesetz 1982, das Innovations- und Technologiefondsgesetz, das ERP-Fonds-Gesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/ 1987, 287/1987, 45/1991, 419/1992, 25/1993, 256/1993 und 550/1994 sowie der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 125/1988, wird wie folgt geändert:

   1. § 1 Abs. 1 lautet:

(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:

  1. das Bundeskanzleramt,

  2. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,

  3. das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

  4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

  5. das Bundesministerium für Finanzen,

  6. das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz, 7   das Bundesministerium für Inneres,

  7. das Bundesministerium für Jugend und Familie,

  8. das Bundesministerium für Justiz,

  9. das Bundesministerium für Landesverteidigung,

  10. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

  11. das Bundesministerium für Umwelt,

  12. das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,

  13. das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

  14. das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst."

  15. § 16 lautet:

    „§ 16. Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gilt für die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten folgendes:

  16. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den entsprechenden Planstellenbereich des übernehmenden Bundesministeriums über oder bilden dort einen eigenen Planstellenbereich. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen, werden in den entsprechenden Planstellenbereich dieses Bundesministeriums übernommen.

  17. Der Bundesminister, der das abgebende Bundesministerium leitet, hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des abgebenden Bundesministeriums ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen.

  18. Für vertraglich Bedienstete gilt Z2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

  19. Den gemäß Z 1 bis 3 auf eine Planstelle eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung dieser.Bediensteten zumindest gleichwertig ist."

  20. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

    „§ 16a. Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert."

  21. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:

    „§ 17b. (1) § 1 Abs. 1, §§ 16 und 16a, § 17b Abs. 3 sowie im Teil 2 der Anlage zu § 2 der sechste und siebente Tatbestand in Z 1 und die Z13 im Abschnitt A, die Anfügung der Tatbestände im Abschnitt B, die Z 9, die Ersetzung eines Begriffes in Z17 und die Z 25 im Abschnitt C, die Überschrift, der Entfall der Z 6 und die Neubezeichnung der bisherigen Z 7 im Abschnitt F, Abschnitt H, die Neubezeichnungen der bisherigen Abschnitte H bis J, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes K einschließlich der Überschrift und der Entfall der Z 3 bis 7 und Z 9 bis 12, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes L einschließlich der Überschrift und der Z 2 dieses Abschnittes, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes M, die Z10 sowie die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes N einschließlich der Überschrift, der Anfügung in Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1.Jänner 1995 in Kraft.

    (2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des § 16 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 1105/1994 können bereits ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1.Jänner 1995 in Kraft gesetzt werden.

    (3) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am 1.Jänner 1995 beim Bundesministerium für Umwelt eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Jugend und Familie."

  22. In Abschnitt A Zl des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lauten der sechste und siebente Tatbestand:

    „Zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Strukturpolitik; Koordination der finanziellen Abwicklung des Europäischen Regionalfonds.

    Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung, Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik einschließlich der Koordination von Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds."

  23. Abschnitt A Z13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet: „13. Angelegenheiten des Sports"

    7 In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden folgende Tatbestände angefügt: „Angelegenheiten der.Entwicklungshilfe sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik. Angelegenheiten der Zusammenarbeit...

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