Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 ? IRÄG 2010)

  1. Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 ? IRÄG 2010) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung der Konkursordnung

    Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:

  2. Der Titel des Gesetzes lautet:

    ?Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung ? IO)?

  3. Die Überschriften vor § 1 lauten:

    ?Erster Teil

    Insolvenzrecht

    Erstes Hauptstück

    Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

    Erster Abschnitt

    Allgemeine Vorschriften?

  4. § 1 samt Überschrift lautet:

    ?Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren) § 1. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.?

  5. § 2 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift lautet:

      ?Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse?

    2. Abs. 2 lautet:

      ?(2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.?

    3. Abs. 3 entfällt.

  6. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge ?neunzig Tagen? durch die Wortfolge ?sechs Monaten? ersetzt.

  7. In § 12 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge ?gemäß § 166? durch die Wortfolge ?gemäß § 123a? ersetzt.

  8. § 12a Abs. 4 Z 1 lautet:

    ?1. das Insolvenzverfahren nach §§ 123a, 123b und 139 aufgehoben wird oder?
  9. In § 12b zweiter Satz wird die Wortfolge ?gemäß § 166? durch die Wortfolge ?gemäß § 123a? ersetzt.

  10. Nach § 12b werden folgende §§ 12c und 12d samt Überschriften eingefügt:

    ?Räumungsexekution

    § 12c. Auf Antrag des Insolvenzverwalters ist eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuschieben bis

    1. das Unternehmen geschlossen wird,
    2. der Schuldner den Sanierungsplan zurückzieht oder das Gericht den Antrag zurückweist,
    3. der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde,
    4. dem Sanierungsplan die Bestätigung versagt wurde oder
    5. die Forderung des Bestandgebers nach § 156a wieder auflebt.
    Wird die Forderung mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.

    Zwangsverwaltung

    § 12d. Die Zwangsverwaltung eines Unternehmens, einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Liegenschaftsanteils erlischt mit Ablauf des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats. Wird das Insolvenzverfahren nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt die Zwangsverwaltung erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.?

  11. § 20 Abs. 4 Z 2 lautet:

    ?2. verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices und Handelsgeschäfte mit börsennotierten Waren und Rohstoffen im Sinne des § 1 Abs. 4 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, soweit dieses nicht der Deckung des Eigenbedarfs dient, sondern ein reines Handelsgeschäft ist,
    2a. Handelsgeschäfte mit börsennotierten Waren und Rohstoffen im Sinne des § 1 Abs. 4 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, soweit sie nicht der Deckung des Eigenbedarfs dienen, sondern reine Handelsgeschäfte sind,?
  12. § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    ?Ist der Schuldner zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung verpflichtet, mit deren Erfüllung er in Verzug ist, so muss sich der Insolvenzverwalter unverzüglich nach Einlangen des Ersuchens des Vertragspartners, längstens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen erklären. Erklärt er sich nicht binnen dieser Frist, so wird angenommen, dass er vom Geschäft zurücktritt.?

  13. § 23 wird wie folgt geändert:

    1. In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung ?(1)? und die Wortfolge ?oder der Bestandgeber?.

    2. Abs. 2 entfällt.

  14. § 25 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 1 lautet:

      ?(1) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus. Ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es

      1. im Schuldenregulierungsverfahren innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens,
      2. sonst innerhalb eines Monats nach
      a) öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder
      b) der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens beschlossen, oder
      3. im vierten Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn bis dahin keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung des Unternehmens nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde,
      vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als wichtiger Grund gilt, und vom Insolvenzverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden.?
    2. Im letzten Satz des Abs. 1b entfällt die Wortfolge ?auf einstweilen unbestimmte Zeit?.

    3. Dem Abs. 1b wird folgender Satz angefügt:

      ?Dem gekündigten Arbeitnehmer steht ein Austrittsrecht nach Abs. 1 zu.?

    4. Nach Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

      ?(1c) Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann der Schuldner Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, überdies innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses mit Zustimmung des Sanierungsverwalters nach Abs. 1 kündigen, wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Sanierungsplans oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte. Dem gekündigten Arbeitnehmer steht ein Austrittsrecht nach Abs. 1 zu. Abs. 1a zweiter Satz ist nicht anzuwenden.?

    5. Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung ?(4)?.

    6. Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

      ?(3) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein Austritt unwirksam, wenn er nur darauf gestützt wird, dass dem Arbeitnehmer das vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehende Entgelt ungebührlich geschmälert oder vorenthalten wurde.?

  15. § 25a samt Überschrift lautet:

    ?Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners

    § 25a. (1) Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt

    1. eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und
    2. Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen.

    (2) Die Beschränkungen des Abs.1 gelten nicht,

    1. wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist,
    2. bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und
    3. bei Arbeitsverträgen.?
  16. Nach § 25a wird folgender § 25b samt Überschrift eingefügt:

    ?Unwirksame Vereinbarungen

    § 25b. (1) Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 21 bis 25a im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.

    (2) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach § 20 Abs. 4.?

  17. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Z 1 lautet:

      ?1. Rechtshandlungen, durch die ein naher Angehöriger des Schuldners für seine Insolvenzforderung Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Schuldner mit diesen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, es sei denn, dass dem nahen Angehörigen bei der Sicherstellung oder Befriedigung oder bei einem unmittelbar nachteiligen Rechtsgeschäft die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag weder bekannt war noch bekannt sein musste und dass bei einem sonst nachteiligen Rechtsgeschäft zudem der Eintritt eines Nachteils objektiv nicht vorhersehbar war;?
    2. Z 2 wird durch folgende Ziffern ersetzt:

      ?2. Rechtshandlungen, durch die ein anderer Insolvenzgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Schuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger unmittelbar nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste,
      3. alle vom Schuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste und der Eintritt eines Nachteils für die Insolvenzmasse objektiv vorhersehbar war. Eine solche objektive Vorhersehbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Sanierungskonzept offensichtlich untauglich war.?
  18. § 31 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben; der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung ?(2)?.

  19. In § 37 Abs. 4 wird die Wendung ?der Konkursordnung? durch die Wendung ?dieses Bundesgesetzes? ersetzt.

  20. § 46 wird wie folgt geändert:

    1. In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung ?(1)?; in Z 3a lit. a wird nach dem...

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