Bundesgesetz, mit dem das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/ 1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1988 geändert wird (2. Integrations-Durchführungsgesetz-Novelle; 2. IDG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1988 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet:

    „§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung von Zollbestimmungen im Zusammenhang mit den unter Abs. 2 Z 4 beschriebenen Integrationsabkommen.

    (2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff 1.  „GATT" das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen,   BGBl.   Nr. 254/1951,   in   der jeweils geltenden Fassung;

  2.   „EWG" die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft;

  3.   „Abkommen (EGKS)" das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits, BGBl. Nr.467/1972, und die auf diesem Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung;

  4.   „Integrationsabkommen" die von Österreich mit   anderen   Staaten   und   internationalen Organisationen zum Zwecke der Errichtung von  Freihandelszonen  im  Sinne  des Artikels XXIV Abs. 8   lit. b  des  GATT  abgeschlossenen  Abkommen   einschließlich  der auf diesen Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen und Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe, alle diese in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Abkommen (EGKS);

  5.   „andere Vertragsparteien" die Staaten und internationalen  Organisationen,  mit denen Österreich die Integrationsabkommen abgeschlossen hat;

  6.   „zuständige internationale Organe" die in den Integrationsabkommen genannten Organe,   die   mit   der   Durchführung   dieser Abkommen beauftragt sind und für deren ordnungsgemäße Erfüllung zu sorgen haben;

  7.   „Ursprungsregeln"   die   Bestimmungen   der Integrationsabkommen   über   Ursprungserzeugnisse und über die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie die Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe zur Durchführung, Auslegung und Änderung dieser Bestimmungen;

  8.   „internationale Lieferantenerklärung" die in den Ursprungsregeln genannten Unterlagen zum  Beweis,  daß  eine  aus  einer  anderen Vertragspartei   nach   Österreich   gelieferte Ware oder eine aus Österreich in eine andere Vertragspartei gelieferte Ware zwar noch kein Ursprungserzeugnis ist, aber bestimmte für    die    Erfüllung    der    Ursprungsregeln notwendige Eigenschaften besitzt;

  9.   „nationale   Lieferantenerklärung"   die   für Warenlieferungen innerhalb Österreichs von einem  österreichischen  Lieferanten  seinem Abnehmer gegebene verbindliche schriftliche Erklärung, aus der mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß die gelieferte Ware ein Ursprungserzeugnis ist oder bestimmte für die Erfüllung der Ursprungsregeln notwendige Eigenschaften besitzt;

  10.   „Ursprungsnachweise" die in den Ursprungsregeln genannten Unterlagen zum Beweis der Berechtigung    der    Inanspruchnahme    der Vorzugszollsätze  sowie   die   internationale und nationale Lieferantenerklärung;

  11.   „Vorzugszollsätze" die nach den Integrationsabkommen   anzuwendenden   Zollsätze und die anstelle der Zollsätze anzuwendenden Einfuhrabgabensätze;

  12.   „Waren des Agrarsektors" die Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184/1984, in der jeweils geltenden Fassung zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist;

  13.   „ZollG"    das    Zollgesetz     1988,    BGBl. Nr. 644/1988,    in    der   jeweils    geltenden Fassung;

  14.   „Zolltarif" den einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes  1988, BGBl. Nr. 155/1987, bildenden  Zolltarif,  in  der jeweils geltenden Fassung.

    (3) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung kundzumachen, welche Abkommen im einzelnen von dem unter Abs. 2 Z 4 beschriebenen Begriff „Integrationsabkommen" erfaßt sind, wobei die darauf beruhenden internationalen Vereinbarungen oder Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe nicht angeführt werden."

  15.   § 2 Abs. 2 lautet:

    „(2) Wer die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung gemäß den Ursprungsregeln beantragt oder einen Ursprungsnachweis ausstellt, unterliegt der besonderen Zollaufsicht gemäß § 26, ZollG. Bei der Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen und bei der Überprüfung der Angaben in den Ursprungsnachweisen haben die Zollbehörden die gleichen Berechtigungen und Befugnisse, wie sie in der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, den Abgabenbehörden für Zwecke der Abgabenerhebung eingeräumt sind."

  16.   § 3 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Durchführung von Zollbestimmungen erforderliche Warenbezeichnungen und Warenlisten, die in den mit der EWG oder mit der EWG und ihren Mitgliedstaaten sowie in den mit der EGKS und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossenen Integrationsabkommen enthalten sind, nach dem Zolltarif mit Verordnung kundzumachen."

  17.   § 4 lautet:

    „§ 4. Der Bundesminister für Finanzen hat die in den Ursprungsregeln in Rechnungseinheiten festgelegten Wertgrenzen und Beträge, soweit sie für das Zollverfahren in Österreich bedeutsam sind und nicht schon in den genannten Beschlüssen in Schilling enthalten sind, durch Verordnung jeweils in Schilling...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT