INTERNATIONALER PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten wird genehmigt.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Ãœbersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PAKTES —

IN DER ERWÄGUNG, daß

nach den in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

IN DER ERKENNTNIS,

daß sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,

IN DER ERKENNTNIS,

daß nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden,

in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen,

sozialen und kulturellen Rechte genießen kann,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Satzung der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet,

die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern,

IM HINBLICK DARAUF,

daß der Einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört,

Pflichten hat und gehalten ist,

für die Förderung und Achtung der in diesem Fakt anerkannten Rechte einzutreten —

VEREINBAREN folgende Artikel:

TEIL I Artikel 1

(1) Alle Völker haben das Redit auf Selbstbestimmung.

Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.

(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.

(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend den Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.

TEIL II Artikel 2

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Jurisdiktion unterstehenden Personen ohne Unterschied, wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung,

der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens,

der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten.

(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen,

um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.

(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich,

  1. dafür Sorge zu tragen,

    daß jeder, der in seinen durch diesen Pakt anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat,

    eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben;

  2. dafür Sorge zu tragen,

    daß jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs-

    oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates zuständige Stelle feststellen lassen kann,

    und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen;

  3. dafür Sorge zu tragen,

    daß die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.

    Artikel 3

    Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten bürgerlichen und politischen Rechte sicherzustellen.

    Artikel 4

    (1) Im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und der amt-

    lich verkündet ist, können die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen,

    die ihre Verpflichtungen aus diesem Pakt in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, außer Kraft setzen, vorausgesetzt, daß diese Maßnahmen ihren sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht zuwiderlaufen und keine Diskriminierung allein wegen der Rasse, der Hautfarbe,

    des Geschlechts, der Sprache,

    der Religion oder der sozialen Herkunft enthalten.

    (2) Auf Grund der vorstehenden Bestimmung dürfen die Artikel 6, 7, 8 (Absätze 1 und 2), 11, 15, 16 und 18 nicht außer Kraft gesetzt werden.

    (3) Jeder Vertragsstaat, der das Recht, Verpflichtungen außer Kraft zu setzen, ausübt,

    hat den übrigen Vertragsstaaten durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen,

    welche Bestimmungen er außer Kraft gesetzt hat und welche Gründe ihn dazu veranlaßt haben. Auf demselben Wege ist durch eine weitere Mitteilung der Zeitpunkt anzugeben, in dem eine solche Maßnahme endet.

    Artikel 5

    (1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat,

    eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als im Pakt vorgesehen, hinzielt.

    (2) Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Ãœbereinkommen,

    Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, daß dieser Pakt derartige Redite nicht oder nur in einem geringeren Ausmaße anerkenne.

    TEIL III Artikel 6

    (1) Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben.

    Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.

    (2) In Staaten, In denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, darf ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen auf Grund von Gesetzen verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft waren und die den Bestimmungen dieses Pakts und der Konvention

    über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen.

    Diese Strafe darf nur auf Grund eines von einem zuständigen Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden.

    (3) Erfüllt die Tötung den Tatbestand des Völkermordes,

    so ermächtigt dieser Artikel die Vertragsstaaten nicht, sich in irgendeiner Weise einer Verpflichtung zu entziehen, die sie nach den Bestimmungen der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

    übernommen haben.

    (4) Jeder zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung oder Umwandlung der Strafe zu bitten. Amnestie,

    Begnadigung oder Umwandlung der Todesstrafe kann in allen Fällen gewährt werden.

    (5) Die Todesstrafe darf für strafbare Handlungen, die von Jugendlichen unter 18 Jahren begangen worden sind, nicht verhängt und an schwangeren Frauen nicht vollstreckt werden.

    (6) Keine Bestimmung dieses Artikels darf herangezogen werden,

    um die Abschaffung der Todesstrafe durch einen Vertragsstaat zu verzögern oder zu verhindern.

    Artikel 7

    Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

    Artikel 8

    (1) Niemand darf in Sklaverei gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.

    (2) Niemand darf in Leibeigenschaft gehalten werden.

    (3)

  4. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten;

  5. Buchstabe a ist nicht so auszulegen, daß er in Staaten, in denen bestimmte Straftaten mit einem mit Zwangsarbeit verbundenen Freiheitsentzug geahndet werden können,

    die Leistung von Zwangsarbeit auf Grund einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht ausschließt;

  6. als „Zwangs- oder Pflichtarbeit"

    im Sinne dieses Absatzes gilt nicht:

  7. jede nicht unter Buchstabe b genannte Arbeit oder Dienstleistung,

    die normalerweise von einer Person verlangt wird,

    der auf Grund einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung die Freiheit entzogen oder die aus einem solchen Freiheitsentzug bedingt entlassen worden ist;

  8. jede Dienstleistung militärischer Art sowie in Staaten, in denen die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt wird, jede für Wehrdienstverweigerer gesetzlich vorgeschriebene nationale Dienstleistung;

  9. jede Dienstleistung im Falle von Notständen oder Katastrophen,

    die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;

  10. jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.

    Artikel 9

    (1) Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemand darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens.

    (2) Jeder Festgenommene ist bei seiner Festnahme über die Gründe der Festnahme zu unterrichten, und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen sind ihm unverzüglich mitzuteilen.

    (3) Jeder, der unter dem Vorwurf einer strafbaren Handlung festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird,

    muß unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden und hat Anspruch auf ein Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung aus der Haft. Es darf nicht allgemeine Regel sein, daß Personen,

    die eine...

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