Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die öffentliche Intervention auf dem Markt für Magermilchpulver (MMP-IntervV 2008)

439. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die öffentliche Intervention auf dem Markt für Magermilchpulver (MMP-IntervV 2008) Auf Grund der §§ 9 und 22 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

1. des Art. 10 Abs. 1 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S.1 und
2. der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver, ABl. Nr. L 37 vom 7.02.2001, S.100 und
3. der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 171 vom 23.06.2006, S.35.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

Zulassung der Herstellbetriebe

§ 3. (1) Anträge auf Zulassung sind unter Beilage nachstehender Unterlagen in zweifacher Ausfertigung und für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen:

1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert werden soll,
2. Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Magermilchpulver,
3. Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchmengen sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Buttermilchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

(2) Die Zulassung wird für jede Betriebsstätte gesondert erteilt. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung der Zulassungsnummer.

(3) Anerkennungen von Betriebsstätten, die gemäß § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 80/1995, gemäß § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 456/1996 sowie gemäß § 3 der MMP-Verordnung 2001, BGBl. II Nr. 406 erfolgt sind, gelten als Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.

Herstellungskontrolle

§ 4. (1) Der Hersteller bzw. die Herstellerin ist verpflichtet, die AMA mindestens zwei Arbeitstage im Voraus von der Absicht zu unterrichten,

1. Magermilchpulver zur Übernahme in die Intervention herzustellen oder
2. Magermilchpulver in einem anderen Mitgliedstaat zur Intervention anzubieten.

(2) Die AMA hat auf Antrag eine kürzere Frist für die Unterrichtung gemäß Abs. 1 zu gestatten, wenn...

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