Bundesgesetz vom 5. Juli 1950, womit das Invalideneinstellungsgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 163, abgeändert wird (Invalideneinstellungsgesetz-Novelle 1950).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946,

BGBl. Nr. 163, über die Einstellung und Beschäftigung Invalider (Invalideneinstellungsgesetz)

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1947, BGBl. Nr. 16/1948, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 2 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

    „(1) Invalide im Sinne des § 1 Abs. 1. sind Personen, die a) infolge einer Schädigung, für die Versorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 197,

    gewährt wird, oder b) in einem nach der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten ursächlichen Zusammenhang oder c) infolge einer der im § 1 Abs. 1 lit. c des Opferfürsorgegesetzes vom 4. Juli 1947,

    BGBl. Nr. 183, angeführten Ursachen oder d) durch das Zusammenwirken mehrerer der angeführten Ursachen an ihrer Gesundheit so geschädigt sind, daß ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. herabgesetzt ist. Blinde, deren Blindheit auf keine der angeführten Ursachen zurückzuführen ist,

    gelten als Invalide im Sinne dieses Absatzes.

    (2) Den im Abs. 1 genannten Invaliden können Personen gleichgestellt werden (Gleichgestellte),

    die aus einer im Abs. 1 angeführten Ursache oder durch Zusammenwirken mehrerer dieser Ursachen in ihrer Erwerbsfähigkeit um wenigstens 30 v. H. vermindert sind. Die Gleichstellung ist an die Voraussetzung gebunden, daß

    sich die Gleichzustellenden infolge ihres Gebrechens ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht zu verschaffen oder zu erhalten vermögen und daß durch die Gleichstellung die Unterbringung der begünstigten Personen nicht gefährdet wird. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Gleichstellung auch Personen bewilligt werden, die durch ein Körpergebrechen (Verlust oder Lähmung von Gliedmaßen, Taubstummheit,

    völlige Taubheit, Verkrüppelung), das auf keine der im Abs. 1 angeführten Ursachen zurückzuführen ist, in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. vermindert sind. Über die Gleichstellung entscheidet der Einstellungsausschuß

    beim Landesinvalidenamt (§ 12). Die Gleichstellung kann befristet werden. Sie gilt auf Widerruf.";

  2. Im § 5 entfällt der Abs. 3; die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und 4;

  3. Die Abs. 2 und 3 des § 8 haben zu lauten:

    „(2) Eine Kündigung darf von Dienstgebern im Sinne des § 1 Abs. 1 erst dann ausgesprochen werden, wenn der Invalidenausschuß beim Landesarbeitsamt (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates (der Vertrauensmänner)...

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