Bundesgesetz vom 17. Juli 1952, womit das Invalideneinstellungsgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 163, abgeändert wird (Invalideneinstellungsgesetz-Novelle 1952).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946,

BGBl. Nr. 163, über die Einstellung und Beschäftigung Invalider (Invalideneinstellungsgesetz),

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1947, BGBl. Nr. 16/1948, und vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 146, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Bezirke und Gemeinden, die über weniger als zwanzig, aber über mindestens zehn Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, mindestens einen Invaliden zu beschäftigen."

  2. Im § 1 Abs. 3 werden die Worte „mit Zustimmung"

    durch die Worte „nach Anhörung"

    ersetzt.

  3. § 1 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Sind bei einer Dienststelle, einem Betriebe oder einer Anstalt des Bundes weniger als 5 v. H.

    der Arbeitsplätze mit Invaliden besetzt, so ist die Minderbeschäftigung von Invaliden durch eine Mehrbeschäftigung bei anderen Dienststellen,

    Betrieben oder Anstalten im Bereiche der Zentralstelle (des Ressorts) auszugleichen. Ist ein solcher innerressortmäßiger Ausgleich nicht erzielt oder erzielbar, dann hat der Bund seiner Beschäftigungspflicht durch einen überressortmäßigen Ausgleich zu genügen, der vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Bundesministerien und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung durchzuführen ist."

  4. Dem § 1 Abs. 5 werden folgende Absätze angefügt:

    „(6) Sind bei einer Dienststelle, einem Betriebe oder einer Anstalt eines Landes weniger als 5 v. H. der Arbeitsplätze mit Invaliden besetzt,

    so ist der Ausgleich der Minderbeschäftigung von Invaliden vom Amt der Landesregierung durch eine Mehrbeschäftigung bei anderen Dienststellen,

    Betrieben und Anstalten des Landes durchzuführen.

    (7) Für den Ausgleich nach Abs. 5 und 6 ist die Pflichtzahl maßgebend, die sich aus der Zusammenzählung der Gesamtzahlen der für die Berechnung der Pflichtzahl (§ 4) zu berücksichtigenden Dienstnehmer der im Ausgleich erfaßten Dienststellen, Betriebe und Anstalten ergibt.

    (8) Dienststellen, Betriebe und Anstalten des Bundes, die weniger als zwanzig Dienstnehmer beschäftigen, werden zum Zwecke der Erfüllung der Beschäftigungspflicht des Bundes ressortmäßig zusammengefaßt. Eine etwaige Minderbeschäftigung von Invaliden ist innerressortmäßig, erforderlichenfalls

    überressortmäßig im Sinne der Bestimmungen des Abs. 5 auszugleichen. Dies gilt sinngemäß auch für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch die Länder, die einen etwaigen Ausgleich nach Abs. 6 durchzuführen haben.

    (9) Durch Verordnung können Dienstgeber im Sinne des Abs. 2, die über weniger als zwanzig,

    aber über mehr als fünf Arbeitsplätze verfügen,

    verpflichtet werden, mindestens einen Invaliden zu beschäftigen. Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß bei Dienstgebern im Sinne des Abs. 2 Arbeitsplätze bestimmter Art, die sich für Invalide besonders eignen, diesen oder bestimmten Gruppen von Invaliden vorbehalten sind. Diese Verordnungen werden vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem...

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