Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

19. Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhalt und Definitionen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz enthält Durchführungs- und Strafbestimmungen zu

1. Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. Nr. L 308 vom 09.11.1991 S. 1), in der Folge: Verordnung (EWG) Nr. 3254/91, in Bezug auf die Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten;
2. Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie Produkten, die diese Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 343 vom 27.12.2007 S. 1), in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1523/2007;
3. Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 36), in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1007/2009.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff ?Produkt? sämtliche Produkte, Waren und Erzeugnisse, deren Einfuhr, Ausfuhr und Inverkehrbringen aufgrund der in Abs. 1 genannten Verordnungen verboten ist.

Verordnungsermächtigung

§ 2. Werden von der Kommission

1. Durchführungsmaßnahmen gemäß Art. 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 erlassen,
2. Ausnahmen gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 für Unterrichtszwecke oder Tierpräparationen erlaubt,
3. Maßnahmen gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, mit denen Analysemethoden festgelegt werden, erlassen,
4. Ausnahmen gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 festgelegt,
5. technische Leitlinien oder Bescheinigungen festgelegt,
so sind, wenn dazu innerstaatliche Durchführungsvorschriften notwendig sind, diese in einer Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln.

Kontrollbefugnisse, Duldungs-, Auskunfts- und Hilfeleistungspflichten

§ 3. (1) Die mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie zugezogenen Sachverständigen sind befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen (insbesondere auch Probennahmen und Untersuchungen) vorzunehmen.

(2) Personen, bei welchen ein begründeter Verdacht...

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