Bundesgesetz, mit dem das IPR-Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz sowie das Verkehrsopferentschädigungsgesetz geändert und das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehoben werden

109. Bundesgesetz, mit dem das IPR-Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz sowie das Verkehrsopferentschädigungsgesetz geändert und das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehoben werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht

Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl. Nr. 304/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck ?(§ 44)?.

2. § 35 lautet samt Überschrift:

?Vertragliche Schuldverhältnisse

§ 35. (1) Vertragliche Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. Nr. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6, fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11).

(2) Ist für ein solches Schuldverhältnis eine Rechtswahl nicht wirksam getroffen, so ist es nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem diejenige Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Schließt diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird.

(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass das vertragliche Schuldverhältnis eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Abs. 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.?

3. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:

?Erweiterte Rechtswahl für bestimmte Versicherungsverträge

§ 35a. (1) Die Parteien eines Versicherungsvertrages, für den Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Rechtswahlmöglichkeiten eröffnet, können in den Fällen des Art. 7 Abs. 3 lit. a, b und e der Verordnung jedes andere Recht ausdrücklich oder schlüssig bestimmen.

(2) Übt der Versicherer seine Tätigkeit in dem Staat aus, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder richtet er seine Tätigkeit auf irgend eine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Staates aus, so darf die Rechtswahl nach Abs. 1 nicht dazu führen, dass dem Versicherungsnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das mangels Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.?

4. Die §§ 46 und 47 werden...

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