Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

69.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)[1]

[Änderung 3 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderung 4 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderung 5 betreffend digitale Tachographen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderung 3 in englischer und französischer Sprache siehe Anlagen]

[Änderung 4 in englischer und französischer Sprache siehe Anlagen]

[Änderung 5 betreffend digitale Tachographen in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Änderung 5 betreffend digitale Tachographen in französischer Sprache siehe Anlagen]

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind die vorliegenden Änderungen gemäß Art. 21 Abs. 6 des Übereinkommens wie folgt in Kraft getreten:

Die Änderung 3 am 28. Februar 1995, die Änderung 4 am 27. Februar 2004 sowie die Änderung 5 am 16. Juni 2006.

Faymann

[1] Kundgemacht in BGBl. Nr. 518/1975 idF BGBl. Nr. 203/1993 und BGBl. I Nr. 2/2008.

BGBl. III Nr. 69/2010

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Änderung 3 in deutscher Sprache (Übersetzung)

Änderung 3 in englischer und französicher Sprache

Änderung 4 in...

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