Bundesgesetz über die Errichtung des Bezirksgerichtes Josefstadt, die Erweiterung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien und Änderung des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, der Exekutionsordnung, des Auktionshallengesetzes, des Lebensmittelgesetzes 1975, des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes und der Jurisdiktionsnorm (3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien Das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 260/1990, wird geändert wie folgt:

  1.   Im § 1

    a)Â Â hat der Einleitungssatz zu lauten:

    „Unter Bedachtnahme auf die §§ 6 und 6 a sind in Wien folgende Bezirksgerichte errichtet:";

    b)  wird nach der Z 1 folgende Z 1 a eingefügt: „1 a. das Bezirksgericht Josefstadt;".

  2.   Im § 2

    a)  hat der Einleitungssatz der Z 1 zu lauten: „des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Bezirke I, III bis VI und XI; außerdem";

    b)  wird nach der Z 1 folgende Z 1 a eingefügt: „1 a. des    Bezirksgerichtes    Josefstadt    die Bezirke VII bis IX;";

    c)Â Â hat die Z 2 zu lauten:

    „2. des Bezirksgerichtes Favoriten den Bezirk X;".

  3.   Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten:

    (1)  Der Sprengel des Exekutionsgerichtes Wien umfaßt    —    soweit   im   Abs. 2    nichts    anderes angeordnet  ist  —   in  allen Angelegenheiten  des Exekutionsverfahrens    und    der    Exekution    zur Sicherstellung   nach   § 18   Z 3   und   4   EO   die Bezirke X und XII bis XV."

  4.   Der § 5 hat zu lauten:

    „§ 5. Der Sprengel des Strafbezirksgerichtes Wien umfaßt die Bezirke X und XII bis XV.".

  5.     Im   § 6   Abs. 2   wird   die   Wendung   „das Exekutionsgericht Wien," aufgehoben.

  6.   Nach dem § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:

    㤠6 a. (1) In Wien wird das Bezirksgericht Josefstadt errichtet.

    (2)  Das. Bezirksgericht Josefstadt ist zur Ausübung   der   den   Bezirksgerichten   übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen,  in Strafsachen (§ 9 Abs. 1 StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach § 17 EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind."

    Artikel II Änderungen der Exekutionsordnung Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 150/1992, wird wie folgt geändert:

  7. Dem § 25 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

    „In Orten, in denen mehrere Exekutionsgerichte ihren Sitz haben, dürfen die Vollstreckungsorgane bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die Sprengelgrenzen überschreiten und...

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