Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie für die Jahre 2000 und 2001

Auf Grund des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, wird verordnet:

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie für die Jahre 2000 und 2001

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie bekennt sich 1. zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten;

  1. Maßnahmen zur Frauenförderung in die Personalplanung und -entwicklung zu integrieren.

    (2) Maßnahmen zur Frauenförderung sind von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere den Führungskräften, zu unterstützen.

    Ziele

    § 2. Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt werden:

  2. Die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

  3. die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen,

  4. die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern,

  5. der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen, die durch die gesellschaftliche Arbeitsteilung verursacht werden,

  6. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie,

  7. die Förderung einer gleichberechtigten Beteiligung von Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung,

  8. die Anhebung des Frauenanteiles in allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote und 8. die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen.

    Maßnahmen zur Zielerreichung

    § 3. (1) Vorgangsweisen und Äußerungen, welche die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzen, insbesondere sexuelle Belästigung und Mobbing dürfen von Vorgesetzten nicht geduldet werden.

    (2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen sexuelle Belästigung zur Wehr zu setzen, zu informieren.

    § 4. (1) Zur Sensibilisierung für die Gleichwertigkeit von Frauenarbeit und zur Förderung des Prinzips der Gleichbehandlung sind Personenbezeichnungen in allen internen und externen Schriftstücken und Publikationen des Ressorts in weiblicher und männlicher Form zu verwenden.

    (2) Im Rahmen der derzeitigen und künftig zum Einsatz gelangenden EDV-Software ist auf einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch Bedacht zu nehmen.

    § 5. (1) Allen, auch neu eintretenden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan von den Gleichbehandlungsbeauftragten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

    (2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von den Gleichbehandlungsbeauftragten über die Funktion und die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren.

    (3) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

    Arbeitsgruppe für...

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