Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz geändert werden

142. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

I Änderungen des Strafgesetzbuches

II Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

III Änderungen der Strafprozessordnung

IV Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988

V Änderungen des Strafregistergesetzes

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

  1. Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2009, wird wie folgt geändert:

    1. § 46 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    1. Im dritten Satz lautet der zweite Halbsatz:

      ?wurde der Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist bei Berechnung des Stichtages (§ 46 Abs. 1 und 2) sowie der noch zu verbüßenden Strafzeit die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit in Abzug zu bringen.?
    2. Dem dritten Satz wird folgender Satz angefügt:

      ?Eine frühere Strafe, zu der eine Zusatzstrafe verhängt wurde, hat jedoch außer Betracht zu bleiben, soweit der Verurteilte daraus vor Verbüßung der Hälfte der Strafzeit entlassen wurde.?

      2. Im § 58 Abs. 3 Z 3 wird das Wort ?Erreichung? durch das Wort ?Vollendung? ersetzt.

      3. Dem § 147 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

      ?(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.?

      4. Im § 293 Abs. 2 wird nach dem Wort ?Verfahren? die Wendung ?oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung? eingefügt.

  2. Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

    Artikel II

    Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

    Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

    1. § 3 wird wie folgt geändert:

    1. Im Abs. 1 lautet der vierte Satz:

      ?Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist.?

    2. Abs. 3 lautet:

      ?(3) Kann die Vorführung nicht vollzogen werden, weil der Verurteilte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, so ist neben einer Sachenfahndung und der Personenfahndung zur Festnahme auch

      1. eine Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen,
      2. eine Identitätsfeststellung, eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen,
      3. Observation und verdeckte Ermittlung,
      4. Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten und die optische und akustische Überwachung von Personen
      zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt des Verurteilten ermittelt werden kann. Observation nach § 130 Abs. 3 StPO, verdeckte Ermittlung nach § 131 Abs. 2 StPO, Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 2 und 3 StPO und die optische Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 3 Z 2 StPO sind überdies nur zulässig, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ausgesprochen worden ist. Im Fall einer optischen und akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 muss die Verurteilung wegen einer dort angeführten Straftat erfolgt sein. Die Bestimmungen der §§ 5, 93, 109 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a, 110 Abs. 2 bis 4, 111 bis 115, 117 Z 1 und Z 2, 118 bis 120, 129 Z 1 und 2, 130 bis 133, 134 Z 2 bis 4, 135 bis 140 und 167 bis 169 StPO sind sinngemäß anzuwenden, wobei das Gericht (§ 7 Abs. 1) für das Verfahren der Anordnung und Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahmen § 210 Abs. 3 erster und zweiter Satz StPO anzuwenden hat.?

      2. § 3a wird wie folgt...

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