ÜBEREINKOMMEN (Nr. 124) ÜBER DIE ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG JUGENDLICHER IM HINBLICK AUF IHRE EIGNUNG ZUR BESCHÄFTIGUNG BEI UNTERTAGEARBEITEN IN BERGWERKEN

Nachdem das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation am 23. Juni 1965 in Genf angenommene Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher im Hinblick auf ihre Eignung zur Beschäftigung bei Untertagearbeiten in Bergwerken,

welches also lautet:

(Ãœbersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1965 zu ihrer neunundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die ärztliche Untersuchung Jugendlicher im Hinblick auf ihre Eignung zur Beschäftigung bei Untertagearbeiten in Bergwerken, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört;

hat zur Kenntnis genommen,

daß das Übereinkommen

über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Gewerbe),

1946, das für Bergwerke gilt, vorsieht, daß Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren zur Arbeit in einem gewerblichen Betrieb nicht zugelassen werden dürfen,

ohne nach gründlicher

ärztlicher Untersuchung für die Arbeit, bei der sie beschäftigt werden sollen, geeignet befunden worden zu sein, daß die Beschäftigung eines Kindes oder Jugendlichen unter achtzehn Jahren nur unter der Bedingung fortgesetzt werden darf, daß

die ärztliche Untersuchung wenigstens einmal im Jahr wiederholt wird, und daß die innerstaatliche Gesetzgebung Bestimmungen über zusätzliche

ärztliche Untersuchungen zu enthalten hat;

hat zur Kenntnis genommen,

daß das Übereinkommen ferner bestimmt, daß für Arbeiten mit hohen Gefahren für die Gesundheit die ärztliche Untersuchung über die Arbeitseignung und ihre regelmäßige Wiederholung mindestens bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr vorzuschreiben sind und daß die innerstaatliche Gesetzgebung die Arbeiten oder Gruppen von Arbeiten, für die diese Verpflichtung besteht, entweder selbst zu bezeichnen oder eine geeignete Behörde hiezu zu ermächtigen hat;

ist der Ansicht, daß in Anbetracht der Gefahren für die Gesundheit, die mit den Untertagearbeiten in Bergwerken verbunden sind, internationale Normen wünschenswert sind, die eine ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Eignung zur Beschäftigung unter Tage In Bergwerken und ihre regelmäßige Wiederholung bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr fordern und die Art dieser Untersuchungen genau angeben, und hat dabei bestimmt, daß diese Normen die Form eines internationalen

Ãœbereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 23. Juni 1965, das folgende

Ãœbereinkommen an, das als

Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher

(Untertagearbeiten), 1965, bezeichnet wird.

Artikel 1

  1. Als „Bergwerk" im Sinne dieses Übereinkommens gilt jeder öffentliche oder private Betrieb, der die Gewinnung von Bodenschätzen bezweckt und dabei Personen unter...

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