Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Datenschutzgesetz 2000, das Parteiengesetz, das Mediengesetz, das Privatradiogesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Bundesvergabegesetz 1997 geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz für den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes); mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Studienberechtigungsgesetz und das Tierversuchsgesetz geändert werden; mit dem das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Bundes-Jugendvertretungsgesetz und das Krankenanstaltengesetz geändert werden; mit dem das Außenhandelsgesetz 1995, das Handelsstatistische Gesetz 1995, das Chemiewaffenkonvention- Durchführungsgesetz, das Sicherheitskontrollgesetz 1991, das Akkreditierungsgesetz, das Bauproduktegesetz, das Beschussgesetz, das Dampfkesselbetrie

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Art. Gegenstand 1. Abschnitt Bundeskanzleramt

(Euro-Umstellungsgesetz für den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes)

1. Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

2. Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

3. Änderung des Datenschutzgesetzes 2000

4. Änderung des Parteiengesetzes 5. Änderung des Mediengesetzes 6. Änderung des Privatradiogesetzes 7. Änderung des Fernsehsignalgesetzes 8. Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

9. Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundestheater 10. Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes 11. Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997

2. Abschnitt Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur 12. Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes 13. Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes 14. Änderung des Studienberechtigungsgesetzes 15. Änderung des Tierversuchsgesetzes 3. Abschnitt Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen 16. Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes 17. Änderung des Bundes-Jugendvertretungsgesetzes 18. Änderung des Krankenanstaltengesetzes 4. Abschnitt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit 19. Änderung des Außenhandelsgesetzes 1995

20. Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995

21. Änderung des Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetzes 22. Änderung des Sicherheitskontrollgesetzes 1991

23. Änderung des Akkreditierungsgesetzes 24. Änderung des Bauproduktegesetzes 25. Änderung des Beschussgesetzes 26. Änderung des Dampfkesselbetriebsgesetzes 27. Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992

28. Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes 29. Änderung des Kesselgesetzes 30. Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen 31. Änderung des Maß- und Eichgesetzes 32. Änderung des Normengesetzes 1971

33. Änderung des Vermessungsgesetzes 34. Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes 35. Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes 36. Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes 37. Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 38. Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

39. Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 40. Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes 41. Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993

42. Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

43. Änderung des Ingenieurgesetzes 1990

44. Änderung der Gewerbeordnung 1994

45. Änderung des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes 46. Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbwerbsbedingungen 47. Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

48. Änderung des EU-Wettbewerbgesetzes 49. Änderung des Euro-Währungsangabengesetzes 50. Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 51. Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes 52. Änderung des Stadterneuerungsgesetzes 53. Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes 54. Änderung des Gastwirtschaftsgesetzes 55. Änderung des Starkstromwegegesetzes 1968

56. Änderung des Preistransparenzgesetzes 57. Änderung des Berufsausbildungsgesetzes 58. Änderung des Bundesgesetzes über das Grubenwehrehrenzeichen 59. Änderung des Lagerstättengesetzes 60. Änderung des Allgemeinen österreichischen Berggesetzes 1. Abschnitt Bundeskanzleramt

(Euro-Umstellungsgesetz für den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes)

Artikel 1

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 –  VfGG“

2. § 17a lautet:

„§ 17a. (1) Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist der Eingabe anzuschließen und dem Antragsteller von der Einlaufstelle auf Verlangen zurückzugeben; zuvor ist auf dem Zahlschein ein deutlicher Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Erlagscheines nachgewiesen wurde. Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit  Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.

(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik  Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996

oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997

verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.“

3. In § 28 Abs. 1 wird der Betrag „500 S“ durch den Betrag „36 Euro“ ersetzt.

4. In § 28 Abs. 2 wird der Betrag „1500 S“ durch den Betrag „109 Euro“ ersetzt.

5. § 89 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Der Titel und die §§ 17a, 28 Abs. 1 und 2 und 91 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

6. Nach § 90 wird folgender § 91 angefügt:

㤠91. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Für folgende Eingaben einschließlich der Beilagen ist eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten:

1. für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

2. unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß  § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind. Â

Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 2 im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist im Fall der Z 1 der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 2 dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist der Partei von der Einlaufstelle auf Verlangen zurückzugeben; zuvor ist auf dem Zahlschein ein deutlicher Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Erlagscheines nachgewiesen wurde. Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.

(4) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik  Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996

oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997

verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.“

2. In § 33a wird der Betrag „10000 S“ durch den Betrag „726 Euro“ ersetzt.

3. § 73 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 24 Abs. 3 und 4, 33a und 74 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

4. Nach § 73 wird folgender § 74 samt Überschrift angefügt:

„Verweisungen

§ 74.  Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Datenschutzgesetzes 2000

Das Datenschutzgesetz 2000 (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 6 wird der Ausdruck „260 S“ durch „18,89 Euro“ ersetzt.

2. In § 52 Abs. 1 wird der Ausdruck „260000...

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