ÜBEREINKUNFT ZWISCHEN DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER FÖDERATIVEN VOLKSREPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE GRÜNDUNG UND TÄTIGKEIT ÖSTERREICHISCHER INFORMATIONSINSTITUTIONEN IN JUGOSLAWIEN.

Präambel.

Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien sind zum Zwecke, die Tätigkeit von Informationsinstitutionen Österreichs in der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zu regeln, wie folgt übereingekommen:

Artikel 1.

Die Bundesregierung der Republik Österreich ist berechtigt, in Zagreb eine Informationsinstitution unter dem Namen „Österreichische Lesehalle Zagreb" zu führen, deren Ziel die Informierung der jugoslawischen Öffentlichkeit

über die Ereignisse und Verhältnisse in Österreich ist. Die Institution in Zagreb und jene Institutionen,

die künftighin auf Grund einer Übereinkunft zwischen den beiden Regierungen in anderen Städten Jugoslawiens gegründet werden,

werden ihre Tätigkeit auf Grund der in dieser

Übereinkunft festgelegten Bedingungen und im Einklang mit der jugoslawischen Gesetzgebung ausüben. Sie werden hinsichtlich ihrer Rechte und Verpflichtungen nicht ungünstiger behandelt werden als derartige Institutionen dritter Staaten auf dem Gebiete der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

Artikel 2.

Die Angestellten der Institution, die nicht jugoslawische Staatsbürger sind, werden die Stellung genießen, welche durch die jugoslawische Gesetzgebung Angehörigen fremder Staaten eingeräumt wird.

Artikel 3.

Unter den durch diese Übereinkunft vorgesehenen Bedingungen kann die Institution nachstehende Tätigkeiten ausüben und allen Interessenten zugänglich machen:

  1. In ihren Amtsräumen eine Bibliothek einrichten und die darin enthaltenen Bücher und periodischen Druckschriften auch nach auswärts verleihen;

  2. eine Lesehalle halten, in der österreichische Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und sonstige Druckwerke aufliegen;

  3. in ihren Amtsräumen über Einladung oder vorangegangene Benachrichtigung der zuständigen jugoslawischen Behörden informative,

    kulturelle und wissenschaftliche Vorträge über Österreich veranstalten und bei den Vorträgen visuelle und musikalische Illustrationen verwenden;

  4. in ihren Amtsräumen Filme vorführen und diese unter den in Artikel 6 der vorhegenden

    Übereinkunft vorgesehenen Bedingungen zwecks Vorführung auch an andere Stellen verleihen;

  5. im Sinne des Artikels 7 der vorliegenden

    Übereinkunft künstlerische und informative Ausstellungen über Österreich veranstalten.

    Artikel 4.

    Für den Bedarf ihrer Bibliothek und des Leseraumes kann die Institution Filme, Bücher und Presseerzeugnisse aller Art ihres...

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