VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und das Präsidium der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,

von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu vertiefen und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag

über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Übernahme der Strafverfolgung abzuschließen, und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:

Verpflichtung zur Gewährung von Rechtshilfe Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen soweit wie möglich Rechtshilfe in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen zu leisten, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt,

in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.

(2) Rechtshilfe wird überdies geleistet:

  1. in Angelegenheiten des Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht, einer bedingten Entlassung, des Aufschubes oder der Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme;

  2. in Verfahren über die Entschädigung wegen ungerechtfertigter Anhaltung oder ungerechtfertigter Verurteilung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren;

  3. in Gnadensachen;

  4. in Angelegenheiten des Strafregisters;

  5. durch Zustellung von Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen und Verfahrenskosten.

    Zollvorschriften Artikel 2

    (1) Rechtshilfe wird auch geleistet für Handlungen,

    die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung von Zollvorschriften bestehen.

    (2) Zollvorschriften im Sinne des Abs. 1 sind die Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr,

    Durchfuhr und Lagerung von Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen.

    (3) Die Rechtshilfe wird unabhängig davon geleistet,

    ob im ersuchten Staat eine Zollvorschrift gleicher Art besteht.

    (4) Unterlagen und Mitteilungen, die den Justizbehörden des ersuchenden Staates im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen in einer Zollstrafsache zukommen, dürfen nicht nur in einem Strafverfahren, für das um Rechtshilfe ersucht wurde, sondern auch in den mit diesem Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Zoll-

    und anderen Abgabenverfahren verwendet werden.

    Umfang der Rechtshilfe Artikel 3

    Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung einer beschuldigten Person, eines Zeugen oder Sachverständigen, den Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen,

    die Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken.

    Ablehnung der Rechtshilfe Artikel 4

    Rechtshilfe wird nicht geleistet:

  6. wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist;

  7. wenn die Erledigung des Ersuchens die Souveränität oder die Sicherheit des ersuchten Staates beeinträchtigen oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte;

  8. wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters oder eine militärische strafbare Handlung darstellt;

  9. wegen Handlungen, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellen, soweit nach diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

    Inhalt des Ersuchens Artikel 5

    (1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich gestellt und hat zu enthalten:

  10. die Bezeichnung der ersuchenden und der ersuchten Behörde;

  11. die Bezeichnung der Strafsache, eine kurze Darstellung der strafbaren Handlung mit Angabe von Ort und Zeit der Tat;

  12. die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung;

  13. möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort;

  14. Namen und Adresse eines allfälligen Verteidigers;

  15. den Gegenstand des Ersuchens sowie allfällige weitere, zu dessen Erledigung erforderliche Angaben.

    (2) Ein Ersuchen um Rechtshilfe wird vom zuständigen Organ der ersuchenden Justizbehörde unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel versehen.

    Einer Beglaubigung bedarf es nicht.

    (3) Dem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen oder um Beschlagnahme von Gegenständen wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der Anordnung der ersuchenden Behörde beigefügt.

    Geschäftsweg Artikel 6

    (1) Soweit durch diesen Vertrag nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Schriftverkehr in den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik

    Österreich einerseits und dem für Justiz zuständigen Sekretariat der Sozialistischen Republik oder der Sozialistischen Autonomen Provinz der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits. Auf diesem Weg verkehren auch die Justizbehörden miteinander.

    (2) In dringenden Fällen können Ersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) den zuständigen Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden.

    Ãœbersetzungen Artikel 7

    (1) Ãœbersetzungen von Ersuchen, die nach diesem Vertrag...

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