Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT WALD, ALLGEMEINES Begriffsbestimmungen

    § 1. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, die geeignet sind, mindestens eine der folgenden Wirkungen auszuüben (Waldkultur):

    1. Nutzwirkung, das ist insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz,

    b) Schutzwirkung, das ist insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung,

    c) Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluß auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes,

    auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser und auf die Lärmminderung, oder d) Erholungswirkung, das ist insbesondere die Wirkung des Waldes als Erholungsraum auf die Waldbesucher.

    (2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen,

    deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

    (3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).

    (4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die nicht forstlich genutzt werden und deren das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs eine Überschirmung von drei Zehnteln nicht erreicht hat,

    b) bestockte Flächen geringeren Ausmaßes,

    die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,

    c) forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23)

    oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30)

    wurde,

    d) Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen

    (§ 2 Abs. 3) handelt, sowie kleinstflächige Baumgruppen in der Flur,

    e) bestockte Flächen, die dem unmittelbaren Betrieb einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Eisenbahn dienen,

    f) Grenzflächen im Sinne des § 1 Z. 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974,

    soweit sie auf Grund von Staatsverträgen,

    die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.

    Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 sowie jene der §§ 83 und 84 finden Anwendung.

    (5) Als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch nicht Forstgärten, Forstsamenplantagen und Christbaumkulturen, die nicht auf Waldboden angelegt wurden, sofern deren Inhaber binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung solcher Anlagen, die Zucht von forstlichem Vermehrungsgut oder von Christbäumen der Behörde gemeldet hat. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.

    (6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 46, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen

    überdies jene des XI. Abschnittes, auf Christbaumkulturen

    überdies jene der §§ 83 und 84,

    Anwendung.

    (7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.

    Kampfzone des Waldes, Windschutzanlagen

    § 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und in Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Kulturgattung oder Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses.

    (2) Unter der Kampfzone des Waldes ist die Zone zwischen der natürlichen Baumgrenze und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses zu verstehen.

    (3) Unter Windschutzanlagen sind Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend dem Schutze vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen.

    Wald im Verhältnis zum Grundsteuer- und Grenzkataster

    § 3. (1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grundsteuerkataster der Kulturgattung Wald oder im Grenzkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht erteilt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes,

    solange die Behörde nicht festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald handelt.

    (2) Die Behörde hat von allen Bescheiden,

    die für die Eintragung der Benützungsart Wald im Grenzkataster oder für die Eintragung der Kulturgattung Wald im Grundsteuerkataster von Bedeutung sind, wie Rodungsbewilligung und Bescheid über die Feststellung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles als Wald, nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung dem Vermessungsamt zu übermitteln.

    (3) Das Vermessungsamt hat, wenn es anläßlich von Erhebungen eine Änderung in der Benützungsart oder Kulturgattung Wald festgestellt hat, hievon der Behörde Mitteilung zu machen und geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

    (4) Sofern es sich um agrargemeinschaftliche oder um mit Einforstungsrechten belastete Grundstücke handelt, hat die Behörde von den im Abs. 2 genannten Bescheiden auch der Agrarbehörde Mitteilung zu machen.

    (5) Wird in einer Katastralgemeinde das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung eines Grenzkatasters eingeleitet, so hat die Behörde durch Kundmachung die Eigentümer der Grundstücke dieser Katastralgemeinde — bei teilweiser Neuanlegung die Eigentümer der Grundstücke,

    hinsichtlich derer der Grundsteuerkataster in einen Grenzkataster umgewandelt werden soll

    (§ 17 des Vermessungsgesetzes) — aufzufordern,

    in Zweifelsfällen innerhalb einer bestimmten Frist Anträge nach § 5 Abs. 1 bei der Behörde einzubringen. Die Frist ist so zu bemessen,

    daß die Entscheidungen über diese Anträge im Verfahren zur Neuanlegung berücksichtigt werden können. Ist im Feststellungsverfahren ein Augenschein vorzunehmen, so ist er tunlichst gleichzeitig mit etwaigen Grenzverhandlungen der Vermessungsbehörde (§ 24 des Vermessungsgesetzes) durchzuführen.

    Neubewaldung

    § 4. (1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen im Falle der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab deren Durchführung, im Falle der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.

    (2) Grundflächen, auf denen eine Ersatzaufforstung

    (§ 18 Abs. 2) durchgeführt wurde,

    gelten ab Sicherung der Kultur im Sinne des

    § 13 Abs. 8 als Wald.

    (3) Grundflächen, zu deren Aufforstung Förderungsmittel gemäß den Bestimmungen des X. Abschnittes gewährt wurden, gelten mit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel als Waldboden; im Falle von Hochlagenaufforstungen gilt dies jedoch erst ab Sicherung der Kultur im Sinne des § 13 Abs. 8.

    Feststellungsverfahren

    § 5. (1) Bestehen Zweifel, ob a) eine Grundfläche Wald ist oder b) ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,

    so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19

    Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

    (2) Stellt die Behörde fest, daß die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach,

    daß

    a) die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder b) eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder c) die Behörde aus einem anderen Anlaß festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt,

    und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt,

    so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen,

    daß es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

    (3) Sind solche Grundflächen mit Weiderechten belastet, so ist vor der Entscheidung die Agrarbehörde zu hören.

  2. ABSCHNITT FORSTLICHE RAUMPLANUNG Aufgabe der forstlichen Raumplanung

    § 6. (1) Aufgabe der forstlichen Raumplanung ist die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben.

    (2) Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben, daß seine Wirkungen (Nutz-,

    Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung)

    bestmöglich zur Geltung kommen und sichergestellt sind. So muß insbesondere a) in Gebieten mit Konzentration von Wohn-

    und Arbeitsstätten sowie von Verkehrsflächen die räumliche Anordnung und Ausgestaltung der Wälder so beschaffen sein,

    daß die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes gewährleistet sind;

    b) in Gebieten, in denen den Schutz- und Wohlfahrtswirkungen des Waldes eine besondere Bedeutung zukommt, wie als Hochwasser-, Lawinen- oder Windschutz oder als Wasserspeicher, eine dieser Bedeutung entsprechende räumliche Gliederung des Waldes vorhanden sein.

    (3) Die forstliche Raumplanung hat die Koordinierung aller in Betracht kommenden und für sie bedeutsamen öffentlichen Interessen anzustreben.

    Umfang der forstlichen Raumplanung

    § 7. Die forstliche Raumplanung hat sich insbesondere zu erstrecken a) auf die Darstellung und Planung von Waldgebieten 1. mit überwiegender Nutzwirkung unter besonderer Berücksichtigung von Waldgebieten mit Eignung zu hoher Rohstoffproduktion,

    1. mir überwiegender Schutz-, Wohlfahrts-

      oder Erholungswirkung, wie Schutz-...

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