Bundesgesetz vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen, mit Ausnahme der Hochschulen und Kunstakademien, Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden.

Ausmaß der Lehrverpflichtung

§ 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer beträgt:

a) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I

(Anlage 1) 18 Wochenstunden,

b) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe II

(Anlage 2) 19 Wochenstunden,

c) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe III

(Anlage 3) 20 Wochenstunden,

d) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV

(Anlage 4) 23 Wochenstunden,

e) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe V

(Anlage 5) 24 Wochenstunden,

f) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VT

(Anlage 6) 28 Wochenstunden.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Übungsvolks- und Übungshauptschulen,

am Bundes-Blindeninstitut in Wien und am Bundes-Taubstummeninstitut in Wien beträgt,

sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist,

22 Wochenstunden.

(3) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an der Berufsschule an der Anstalt für Erziehungsbedürftige in Kaiserebersdorf gelten die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.

(4) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundes-Taubstummeninstitut in Wien gelten für den praktischen Unterricht in Korbflechten und Bürstenmachen die Bestimmungen

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI.

(5) Das wöchentliche Beschäftigungsausmaß

der Kindergärtnerinnen an Übungskindergärten beträgt 24 Wochenstunden.

(6) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.

§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen richtet sich nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur

  1. Dienstzulagengruppe V .... 12 Wochenstunden,

b) Dienstzulagengruppe IV 8 Wochenstunden,

c) Dienstzulagengruppe III 6 Wochenstunden,

d) Dienstzulagengruppe II 4 Wochenstunden,

e) Dienstzulagengruppe I 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und Berufspädagogischen Lehranstalten sowie der Bundesfachschule für Technik, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.

(3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren...

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