Bundesgesetz vom 9. Juli 1972 über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes (Bezügegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Artikel I

§ 1. (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Landeshauptmännern sowie dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes gebühren Bezüge.

(2) Außer den Bezügen gebühren den in Abs. 1 genannten obersten Organen des Bundes Sonderzahlungen.

§ 2. (1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen.

(2) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch.

Artikel II

§ 3. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Nationalrates entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

§ 4. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Bundesrates beträgt 50 v. H. des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.

§ 5. (1) Der Bezug des Bundespräsidenten entspricht 400 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

(2) Außerdem gebührt dem Bundespräsidenten für außerordentliche Auslagen eine angemessene Vergütung, die für jedes Verwaltungsjahr festzusetzen ist.

§ 6. Der Anfangsbezug des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, eines Bundesministers, eines Landeshauptmannes und des Präsidenten des Rechnungshofes beträgt 200 v. H., der eines Staatssekretärs und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes 180 v. H. des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.

§ 7. (1) Die Mitglieder des Nationalrates rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor. Ebenso erhöhen sich auch die Bezüge der anderen im § 1

Abs. 1 erwähnten obersten Organe — mit Ausnahme des Bundespräsidenten — entsprechend.

(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung,

als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

(3) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates,

des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Abs. 2 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

(4) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als Mitglied des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

§ 8. (1) Der Bezug der Präsidenten des Nationalrates,

des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 90 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3, 4

und 7) beträgt; der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines Geschäftsführenden Klubobmannes, der den Klubobmann regelmäßig in der Präsidialkonferenz, gemäß § 14

Abs. 2 der Geschäftsordnung des Nationalrates vertritt, jedoch nur der Bezug dieses Geschäftsführenden Klubobmannes) erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage,

die 66 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges

(§§ 3, 4 und 7) beträgt.

(2) Die Amtszulage gebührt den Präsidenten des Nationalrates von dem Monat an, in dem sie gewählt werden, dem Vorsitzenden des Bundesrates und seinen Stellvertretern von dem Monat an, in dem ihre Berufung zum Vorsitzenden oder ihre Wahl zu Stellvertretern erfolgt, den Obmännern der Klubs von dem Monat ihrer Bestellung an.

§ 9. (1) Den Mitgliedern der Bundesregierung,

den Staatssekretären sowie dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes gebührt für außerordentliche Auslagen eine Vergütung im Ausmaß von 7000 S pro Monat.

(2) Den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates und seinen Stellvertretern gebührt für außerordentliche Auslagen gleichfalls eine Vergütung. Diese beträgt für die Präsidenten des Nationalrates und den Vorsitzenden des Bundesrates 7000 S pro Monat, für die Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 3500 S pro Monat.

§ 10. (1) Mitglieder der Bundesregierung,

Staatssekretäre, Landeshauptmänner und der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes erleiden, wenn sie Bedienstete einer

öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind,

deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Bundes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 6 bezeichneten Bezug erhalten,

so weit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug auf Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Eine bestehende Sozialversicherung wird durch die Stillegung nicht berührt.

(2) Bei Mitgliedern der Bundesregierung, bei Staatssekretären, bei Landeshauptmännern und beim Präsidenten sowie beim Vizepräsidenten des Rechnungshofes, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer

öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind,

deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert sich der im § 6 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen

(um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stilllegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses)

für den Fall vorgesehen ist,

daß sie einen im § 6 genannten Bezug erhalten.

Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-,

Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß),

vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einschließlich der Beiträge und der Sonderabgabe vom Einkommen, zu verstehen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie der §§ 6 und 7 gelten sinngemäß auch für die im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genannten Personen.

§ 11. Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, sinngemäß.

§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates 5 v. H., für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten obersten Organe 7 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet,

so sind nachträglich 5 v. H. der als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen als Beitrag zu leisten.

§ 13. Der Beitrag, den der Bund nach den bestehenden Bestimmungen den einzelnen Ländern als Entschädigung für die Stellvertreter des Landeshauptmannes zu leisten hat, beträgt 80 v. H. des einem Landeshauptmann nach § 6

zukommenden Anfangsbezuges.

§ 14. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung,

die Staatssekretäre, die Landeshauptmänner und der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren,

für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendi-

gung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug. Sie erhalten diesen Bezug für die Dauer von sechs statt drei Monaten bzw. von einem Jahr statt sechs Monaten,

wenn nicht mindestens ein Jahr nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein Ruhebezug anfällt

(§ 39 Abs. 1). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung

(Art. 71 B-VG) gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. § 10 Abs. 1 und 2

findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten nach Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt, wenn sie während einer Gesetzgebungsperiode die Funktion ausübten, das Dreifache,

wenn sie während zweier aufeinanderfolgender Gesetzgebungsperioden die Funktion ausübten,

das Sechsfache, wenn sie aber während dreier aufeinanderfolgender Gesetzgebungsperioden die Funktion ausübten, das Zwölffache des ihnen im Monat des...

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