Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 über die Umwandlung von Handelsgesellschaften.

Der Nationalrat hat beschlossen:

ERSTER ABSCHNITT.

Voraussetzungen der Umwandlung; Rechtsfolge.

§ 1. (1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung („Kapitalgesellschaften")

können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter („Nachfolgeunternehmer")

oder in eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft („Nachfolgeunternehmen")

umgewandelt werden, wenn die Kapitalgesellschaft länger als zwei Jahre besteht und wenn sie ein Handelsgewerbe im. Sinne des Handelsgesetzbuches betreibt.

(2) Bei Umwandlung, nach diesem Bundesgesetz unterbleibt eine Liquidation (Abwicklung).

ZWEITER ABSCHNITT.

Umwandlung durch Ãœbertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter.

§ 2. (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung)

der Kapitalgesellschaft kann die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter beschließen, wenn ihm Anteilsrechte an mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals (Stammkapitals) gehören und er für die Umwandlung stimmt. Hiebei werden eigene Aktien der Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteilsrechte zugerechnet. Einer Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter steht nicht im Wege, daß dieser eine juristische Person, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft ist.

(2) Die anderen Gesellschafter haben gegenüber dem Nachfolgeunternehmer einen Anspruch auf angemessene Abfindung. Dieser Anspruch verjährt in drei Jahren seit der Bekanntmachung des Umwandlungsbeschlusses.

§ 3. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn die Einberufung zur Hauptversammlung (Generalversammlung),

die über die Umwandlung beschließen soll,

  1. ein ziffernmäßiges Abfindungsangebot (§ 2

    1. 2) des Nachfolgeunternehmers,

  2. eine Wiedergabe des Inhaltes der Regelung des § 2 Abs. 2 und des § 8 und 3. die Ankündigung enthält, daß die Bilanz,

    die der Umwandlung zugrunde gelegt werden soll, von den Anteilsberechtigten in den Geschäftsräumen der Gesellschaft eingesehen werden kann.

    § 4. Der Vorstand (Geschäftsführer) der Kapitalgesellschaft hat die Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen und die der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz anzuschließen; ihr Stichtag darf höchstens sechs Monate vor der Anmeldung liegen. Das Registergericht hat...

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