Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, betreffend die Vorschriften über die Besteuerung des Vermögens (Vermögensteuergesetz 1954).

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage.

    § 1. Unbeschränkte Steuerpflicht.

    (1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind:

    1. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

    2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

      1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,

        Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

        bergrechtliche Gewerkschaften),

      2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

      3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,.

      4. sonstige juristische Personen des privaten Rechtes,

      5. Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes.

        (2) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.

        § 2. Beschränkte Steuerpflicht.

        (1) Beschränkt vermögensteuerpflichtig sind:

    3. Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

    4. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.

      (2) Die beschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen.

      § 3. Befreiungen.

      (1) Von der Vermögensteuer sind befreit:

    5. Die Oesterreichische Nationalbank;

    6. die Österreichische Postsparkasse;

    7. Unternehmen, wenn die Anteile an ihnen ausschließlich dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gehören und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen; dies gilt nicht für Kreditunternehmen;

    8. die Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,

      BGBl. Nr. 296/1935), soweit sie der Pflege des eigentlichen Sparverkehres dienen;

    9. Agrargemeinschaften im Sinne des Flurverfassungs-

      Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103.

      Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebes hinausgeht oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet,

      so sind sie insoweit steuerpflichtig;

    10. Genossenschaften und sonstige Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb erstreckt a) auf die gemeinschaftliche Benützung land-

      und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder b) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse,

      soweit die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt;

    11. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht,

      so sind sie insoweit steuerpflichtig; dies gilt nicht für Krankenanstalten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen ist;

    12. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,

      Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not und Arbeitslosigkeit, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;

    13. kleine Viehversicherungsvereine und bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des vor dem Veranlagungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahres)

      den Betrag von 60.000 Schilling jährlich nicht übersteigen.

      (2) Die Befreiungen nach Abs. 1 sind auf beschränkt Steuerpflichtige nicht anzuwenden.

      § 4. Bemessungsgrundtage.

      (0 Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer ist das Gesamtvermögen der unbeschränkt Steuerpflichtigen und das Inlandsvermögen der beschränkt Steuerpflichtigen mit dem Wert anzusetzen,

      der nach den diesbezüglichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist.

      Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften ist mindestens der im § 6 Abs. 1 bezeichnete Vermögensbetrag anzusetzen.

      (2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens ist auf einen durch Tausend teilbaren Betrag nach unten abzurunden.

  2. Steuerberechnung.

    § 5. Freibeträge für natürliche Personen.

    (1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen bleiben vermögensteuerfrei

    (Freibeträge):

    1. 40.000 Schilling für den Steuerpflichtigen selbst;

    2. 40.000 Schilling für die Ehefrau, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Lagen diese Voraussetzungen beim Tod eines Ehegatten vor, so wird der Freibetrag dem überlebenden Ehegatten auch für den verstorbenen Ehegatten gewährt.

      Dies gilt nicht, wenn der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet;

    3. 40.000 Schilling für jedes minderjährige Kind, wenn die Kinder zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten und erzogen werden. Der Freibetrag wird auf Antrag für volljährige Kinder gewährt, die überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr...

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