Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird

343. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird

Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 82/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Eingaben sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.?

2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Mit Amtssignatur gemäß den §§ 19ff E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, und § 18 Abs. 4, zweiter Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, versehene Dokumente von Behörden können als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 eingebracht werden. § 8a Abs. 2 und § 10 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes sind insofern nicht anzuwenden.?

3. § 5 Abs. 1 letzter Satz lautet:

?Werden mit einer Eingabe mehrere Urkunden vorgelegt, so sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln; Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind in einem Anhang zusammenzufassen.?

4. Nach § 8a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Vereinfachte Anmeldungen gemäß § 11 Firmenbuchgesetz, BGBl. I Nr. 10/1991, können in elektronischer Form auch mit dem auf der Website der Justiz "www.justiz.gv.at" zur Verfügung gestellten Online-Formular erfolgen.?

5. § 10 lautet samt Überschrift:

?Besondere Bestimmungen für das Grundbuchverfahren

§ 10. (1) Eingaben und Beilagen können im Grundbuchverfahren elektronisch eingebracht werden. Ausgenommen sind Anträge auf Anmerkung der Rangordnung (§ 53 AllgemeinesGrundbuchsgesetz 1955 - GBG, BGBl. Nr. 39/1955) und Anträge, auf die die §§ 18a bis 18c Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, anzuwenden sind. In Grundbuchsachen, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4 Geo.), ist die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen nicht zulässig.

(2) Die elektronische Übermittlung von Beilagen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Original vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe...

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